Ansprüche nur bei „arbeitsvertraglicher Nachvollziehung“ eines Tarifwerks

Nachvollzugsklausel 

 

Häufig begründen Tarifverträge bestimmte Ansprüche eines Arbeitnehmers. Viele Arbeitnehmer kümmern sich nicht darum und vertun finanzielle und nichtfinanzielle Vorteile.

Auf Seiten der einzelnen Arbeitgeber bestehen immer wieder tarifvertragliche Ansprüche zu umgehen.

Einen solchen Versuch stellte eine Vereinbarung im Tarifvertrag, dass die Geltung des Tarifvertrages zusätzlich gesondert im Arbeitsvertrag erfasst werden sollte. Wenn die Wirksamkeit des Tarifvertrages im Arbeitsvertrag nicht vereinbart wurde, sollten die Regelungen des Tarifvertrages nicht gelten.

Aber konnten die Arbeitnehmer wirklich ihre Ansprüche nur dann aus dem Tarifvertrag geltend machen, wenn die Geltung des Tarifvertrages im Arbeitsvertrag vereinbart wurde?

Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht befassen.

 

Sachverhalt: Günstigkeitsprinzip

 

Klägerin ist Arbeitnehmerin der Beklagten und Mitglied der IG-Metall. Sie macht Vergütungsansprüche geltend, die sich aus dem Tarifvertrag ergeben.

Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag enthält keine Bezugnahme auf Tarifverträge.

Die beklagte Arbeitgeberin war zunächst nicht tarifgebunden, schloss aber im Jahr 2015 mit der IG Metall einen Mantel- und einen Entgeltrahmentarifvertrag, nach denen „Ansprüche aus diesem Tarifvertrag voraussetzen, dass die Einführung des Tarifwerks auch arbeitsvertraglich nachvollzogen wird“. Dazu sollte eine Bezugnahmeklausel mit dem Inhalt vereinbart werden, dass sich das Arbeitsverhältnis „nach dem jeweils für den Betrieb aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers geltenden Tarifwerk“ richtet.

Das Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags, der ua. eine Bezugnahmeklausel entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen vorsah, nahm die Klägerin nicht an.

Mit der Klage verlangt sie die Zahlung von Differenzentgelt auf der Grundlage der Bestimmungen des Mantel- und Entgeltrahmentarifvertrags.

 

Entscheidung: Nachvollzugsklausel contra Günstigkeitsprinzip

 

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin in seiner Entscheidung vom 13.05.2020, Az.: 4 AZR 489/19 Recht.

Der Klägerin stehen schon aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit Ansprüche aus den Tarifverträgen zu.

Diese können nicht von den vorgesehenen individualrechtlichen Umsetzungsmaßnahmen der Arbeitsvertragsparteien abhängig gemacht werden (§ 4 Abs. 1 TVG). Die Vereinbarung einer Klausel im Arbeitsvertrag, nach der streitgegenständliche Tarifverträge gelten sollen, ist nicht erforderlich.

Auch das durch § 4 Abs. 3 TVG geschützte Günstigkeitsprinzip steht einer solchen Regelung entgegen. Die tarifvertraglichen Bestimmungen, die eine „arbeitsvertragliche Nachvollziehung“ verlangen, sind daher unwirksam.

 

 

Fazit: Günstigkeitsprinzip

 

Die Parteien eines Tarifvertrags können in diesem nicht wirksam vereinbaren, dass Ansprüche aus dem Tarifvertrag trotz beiderseitiger Tarifgebundenheit nur dann bestehen sollen, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Einführung des Tarifwerks durch eine Bezugnahmeklausel auch individualvertraglich nachvollziehen. Eine solche Bestimmung liegt außerhalb der tariflichen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien.

 

 

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Quelle zum Fall „Günstigkeitsprinzip“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.05.2020, Az.: 14/20, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2020&nr=24186&pos=2&anz=16&titel=Grenzen_der_tariflichen_Regelungsmacht_-_Anspr%FCche_nur_bei_%22arbeitsvertraglicher_Nachvollziehung%22_eines_Tarifwerk

 

 

Günstigkeitsprinzip

 

 

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Grenzen der tariflichen Regelungsmacht – Günstigkeitsprinzip
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