Betriebliche Altersversorgung der IKK classic – Abrechnungsverband Ost der VBL

Betriebliche Altersversorgung

 

Die betriebliche Altersversorgung wird im Alter besonders wichtig, wenn die gesetzliche Rente zum Leben nicht ausreicht.

Einen gesetzlichen Anspruch auf die Einführung der Betriebsrente gibt es nicht. Ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag ergeben.

Wie ist es, wenn sich ein solcher Anspruch aus dem Tarifvertrag ergibt, und der Arbeitnehmer möchte daran nicht teilnehmen? Er möchte seinen Anteil zur Sicherung seines Alters nicht leisten.

Mit einem solchen Sachverhalt musste sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.01.2020, Az.: 3 AZR 73/19 beschäftigen.

 

Sachverhalt: betriebliche Altersversorgung

 

Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt.

In seinem Arbeitsvertrag wird ua. auf sonstige Tarifverträge in der jeweils für die Beklagte geltenden Fassung Bezug genommen. Bei der Beklagten gelten „Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung“ bei den Innungskrankenkassen und ihren Verbänden, die von Arbeitgeberseite zum einen mit der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) und zum anderen mit der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS) abgeschlossen wurden.

Bezüglich des Inhalts und Umfangs der Versorgungsleistungen wird auf die Satzung der VBL in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

Zur Finanzierung ist bestimmt, dass sich diese durch den Arbeitgeber nach den Vorgaben der VBL-Satzung richtet.

Die Beklagte behielt ab dem 1. Januar 2003 von der monatlichen Vergütung des Klägers, dessen Arbeitsverhältnis zum sog. Abrechnungsverband Ost der VBL gehört, jeweils einen prozentualen Anteil entsprechend der jeweils geltenden VBL-Satzung als Arbeitnehmerbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung ein und führte diesen an die VBL ab.

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Auszahlung der einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung.

 

Entscheidung: betriebliche Altersversorgung

 
Das Bundesarbeitsgericht sah die Beklagte im Recht.

Nach den vorliegend einschlägigen Vereinbarungen sowohl in der mit ver.di als auch in der mit der GdS vereinbarten Fassung ergibt sich, dass Arbeitnehmer der Beklagten im sog. Abrechnungsverband Ost einen Eigenanteil zu ihrer betrieblichen Altersversorgung bei der VBL zu tragen haben. Das folgt aus deren Auslegung. Die Verweisung in den maßgeblichen Tarifverträgen auf die Satzung der VBL zur Regelung von Inhalt und Umfang der betrieblichen Altersversorgung ist rechtlich zulässig.

 

Ergebnis: betriebliche Altersversorgung

 

Auch im sog. Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) haben die Arbeitnehmer der IKK classic nach den dort geltenden Tarifverträgen einen Eigenanteil zu ihrer betrieblichen Altersversorgung zu tragen.

 

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Quelle zum Fall „Betriebliche Altersversorgung der IKK classic“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2020, Az.: 3/20, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2020-1&nr=23696&pos=2&anz=5&titel=Betriebliche_Altersversorgung_der_IKK_classic_-_Abrechnungsverband_Ost_der_VBL

 

 

 

 

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Betriebliche Altersversorgung der IKK classic
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