Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten

 

In § 4 Abs. 1 TzBfG heißt es:

„Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.“

Die Norm will die Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten sicherstellen.

 

Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten

 

Wann stehen aber Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge zu? Das Problem ist sehr praxisrelevant. Arbeitgeber könnten sich durch den Einsatz von vielen Teilzeitbeschäftigten einer tariflichen Zusatzvergütung von Überstunden entziehen.

In dem Urteil vom 19.12.2018, Az.: 10 AZR 231/18, setzte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Problematik auseinander

 

Sachverhalt

 

Die Arbeitnehmerin ist bei der Arbeitgeberin als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Er regelt u.a. Mehrarbeitszuschläge und erlaubt, wie im Fall der Arbeitnehmerin eine Jahresarbeitszeit festzulegen.

Für den nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestehenden Zeitsaldo hat die Arbeitgeberin die Grundvergütung geleistet. Sie hat dagegen keine Mehrarbeitszuschläge gewährt, weil die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die Arbeitnehmerin verlangt Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging.

 

Entscheidung zu Mehrarbeitszuschlägen

 

Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Dieses hat auch das Bundesarbeitsgericht bestätigt. Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung entspricht höherrangigem Recht. Sie ist mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Zu vergleichen sind die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung.

Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde. Der Zehnte Senat gibt seine gegenläufige Ansicht auf (vgl. BAG 26. April 2017 – 10 AZR 589/15 -). Er schließt sich der Auffassung des Sechsten Senats an (vgl. BAG 23. März 2017 – 6 AZR 161/16 – BAGE 158, 360).

 

Fazit:

 

Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet

 

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Quelle zum Fall „Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2018, Az.: 70/18, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2018-12&nr=21749&pos=0&anz=6&titel=Mehrarbeitszuschl%E4ge_bei_Teilzeitarbeit

 

 

Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

 

 

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Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit
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