Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

Über Jahrzehnte war es in Deutschland Konsens, dass der Urlaubsanspruch, also der Anspruch auf bezahlte Freizeit, ein persönlicher Anspruch war. Das heißt, der Anspruch konnte nicht übertragen und nicht vererbt werden.

Dies galt folgerichtig auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Stand dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für den nicht genommen Urlaub zu, nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden ist, so konnte der Anspruch nicht vererbt werden. Der Anspruch verfiel mit dem Tod des Rechtsinhabers.

In diese Rechtsprechung brachte der EuGH Bewegung. Es ist zu beobachten, wie das höchste deutsche Arbeitsgericht seine Rechtsprechung dem neuen Verständnis anpasst.

In dem vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob der gesetzliche Mindesturlaub, der tariflich gewährte Zusatzurlaub sowie der einem Schwerbehinderten zustehende Zusatzurlaub vererbt werden können.

 

Sachverhalt – Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers:

 

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 20. Dezember 2010 verstorbenen Ehemanns (Erblasser), dessen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch seinen Tod endete.

Nach § 26 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) standen dem Erblasser in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub zu. Der Erblasser wurde mit Wirkung vom 18. August 2010 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er hatte danach gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB IX a. F. für das Jahr 2010 Anspruch auf anteiligen Zusatzurlaub von zwei Arbeitstagen.

Die Klägerin verlangt die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen, der ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes für das Jahr 2010 noch zustand.

 

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

 

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg (vgl. Urteil vom 22. Januar 2019 – 9 AZR 45/16). Die Beklagte hat den nicht gewährten Urlaub des Erblassers mit einem Betrag i. H. v. 5.857,75 Euro brutto abzugelten.

Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

Die nach dem europäischen Unionsrecht gebotene Auslegung von §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG ergibt, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen hat (EuGH 6. November 2018 – C-569/16 und C-570/16 – [Bauer und Willmeroth]).

Daraus folgt für die richtlinienkonforme Auslegung von §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG, dass die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse wird. Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F. sowie den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.

Dem TVöD lässt sich nicht entnehmen, dass dem Erben das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers zugewiesen ist.

 

Fazit – Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers:

 

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB i. V. m. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf Abgeltung des von dem Erblasser nicht genommenen Urlaubs.

 

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Quelle zum Fall „Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.01.2019, Az.: 1/19, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019-1&nr=21840&pos=4&anz=5&titel=Urlaubsabgeltung_bei_Tod_des_Arbeitnehmers_im_laufenden_Arbeitsverh%E4ltnis

 

 

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

 

 

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Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers
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