Was kostet mich die Buchhaltung? – Vergütung für die Buchhaltung?

Grundsätzliches zum Verfahren!

 

Die Kosten für die Buchführung hängen von einzelnen Faktoren ab. Hierzu zählen u.a.

  • Summe des Jahresumsatzes oder des Aufwandes,
  • Zeitaufwand,
  • Haftungsrisiko.

Dabei sind Steuerberater grundsätzlich an die Vorgaben der Steuerberatervergütungsverordnung gehalten.

Das bedeutet: Es gibt feste Gebührensätze, die der Steuerberater nicht überschreiten darf. Dies schafft im gewissen Umfang eine Kostensicherheit für den Unternehmer und verringert das Risiko einer unerwartet höheren Rechnung.

Es dürfen dem Unternehmer keine Phantasiepreise in Rechnung gestellt werden.

Wie ist es aber, wenn unerwartet ein höherer Jahresumsatz, als ursprünglich angenommen wurde, erzielt wird. In diesem Fall erfolgt regelmäßig eine Kostenanpassung.

 

Vorgehensweise in der Kanzlei Swist:

 

In der Kanzlei Swist wird daher zunächst mit unseren Mandanten geklärt,

  • wie hoch der zu erwartende Jahresumsatz ausfallen wird,
  • mit wie vielen Rechnungen pro Monat zu rechnen ist,
  • welche Leistungen der Mandant in Anspruch nehmen will und
  • welche Leistungen der Mandant selbst erbringen möchte(z.B. Sortierung der Belege).

Anhand dieser Kriterien werden die voraussichtlichen Buchführungskosten ermittelt, und anteilig dem Unternehmer monatlich in Rechnung gestellt.

Sollte sich am Ende des Jahres herausstellen, dass der Jahresumsatz höher ausgefallen ist, erfolgt eine Kostenanpassung  im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Dabei wird bereits im Laufe des Jahres  die Entwicklung des Jahresumsatzes verfolgt. Der Mandant wird gegebenenfalls rechtzeitig über eine mögliche  Gebührenanhebung benachrichtigt. Auf diese Weise wird unangenehmen Überraschungen vorgebeugt.

 

Einzelne Kostenbeispiele auf Grundlage des § 33 (1) StBVVO:

 

§ 33 (1) StBVVO besagt:

Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C , Anlage 3.

Bei der Annahme einer 6/10 Gebühr betragen die monatlichen Kosten bei einem Jahresumsatz von

  • 15.000,00 €         36,60 € zuzüglich Umsatzsteuer, Umsatz in Höhe von 1.250,00 € pro Monat,
  • 25.000,00 €         51,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, Umsatz in Höhe von 2.083,33 € pro Monat,
  • 50.000,00 €         69,60 € zuzüglich Umsatzsteuer, Umsatz in Höhe von 4.166,67 €  pro Monat,
  • 80.000,00 €         87,60 € zuzüglich Umsatzsteuer, Umsatz in Höhe von 6.666,67 € pro Monat,
  • 120.000,00 €       105,60 € zuzüglich Umsatzsteuer, Umsatz in Höhe von 10.000,00 € pro Monat,
  • 180.000,00 €       138,60 € zuzüglich Umsatzsteuer, Umsatz in Höhe von 15.000,00 € pro Monat,
  • 250.000,00 €       160,20 € zuzüglich Umsatzsteuer, Umsatz in Höhe von 20.833,33 € pro Monat,

Jede nicht durch die Rahmengebühr (2/10 – 12/10) gedeckte Tätigkeit wird gesondert dem Unternehmer in Rechnung gestellt.

Beispiel:

Der Unternehmer bringt seine gesamten Rechnungen unsortiert in einem Schuhkarton. Bevor die Belege kontiert werden, müssen sie zunächst sortiert werden. Dieses Sortieren wird gesondert berechnet.

Für die Sortierung der Unterlagen wird bei der Kanzlei Swist aktuell eine Gebühr in Höhe von 25,00 € je angefangene 30 Minuten in Rechnung gestellt.

Sollte der Mandant besondere Wünsche haben, kann erwogen werden, gleich eine Honorarvergütung auf Stundenbasis zu vereinbaren. In diesen Fällen können unsere Mandanten uns jederzeit gerne ansprechen.

Das Stundenhonorar bei besonderen Wünschen liegt derzeit bei 60,00 € netto je angefangene 30 Minuten.

 

Aber Achtung!

 

Bitte, berücksichtigen Sie, dass mit der alleinigen Erstellung der Buchhaltung, noch nicht der Jahresabschluss oder etwa die Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen abgegolten sind. Diese Tätigkeiten stellen regelmäßig eigene Dienstleistungen dar, die gesondert berechnet werden.

 

Unsere Empfehlung:

 

Erkundigen Sie sich vor der Auftragserteilung bitte nicht nur nach den Buchführungskosten, sondern auch nach den übrigen anfallenden Kosten, wie etwa:

  • Kosten für die Einrichtung der Buchhaltung,
  • Jahresabschlusskosten,
  • Kosten für die Erstellung der Steuererklärungen,
  • Kosten für die Überprüfung von Steuerbescheiden etc.

 

Wichtig bei der Vergütung für die Buchhaltung:

 

Billig ist manchmal einfach billig und teuer ist nicht immer super. Daher raten wir Ihnen, sich im Bekanntenkreis umzuhören, welche Buchführung sich als zuverlässig erwiesen hat.

Genauso wie Ihre gute Arbeit einen entsprechenden Preis hat, hat eine gute Buchführung auch ihren Preis. Daher stellt sich die Frage: Was erwarten Sie sich von einer guten Buchführung und können die anfallenden Kosten die von Ihnen gewünschte Buchführung decken?

 

Beachten Sie bei der Vergütung für die Buchhaltung bitte:

 

Fehler der Buchhaltung werden Ihnen als Unternehmen seitens der Finanzverwaltung zugerechnet. Sie als Unternehmer tragen in erster Linie die Konsequenzen einer fehlerhaften Buchhaltung.  Dabei ist es der Finanzverwaltung zunächst gleichgültig, wessen Hilfe Sie sich bei der Buchführung bedient haben. Sie als Unternehmer tragen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Buchführung.

Wir wünschen Ihnen und Ihrem Unternehmen allzeit ein erfolgreiches Jahr.

 

Kanzlei Swist – Buchhaltung in Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen  

 

 

Vergütung für die Buchhaltung

 

 

Rufen Sie uns an! Tel.: 0211 – 8759   8067

 

 

Buchhaltungskosten – Was kostet mich die Buchhaltung?
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