Konzernbetriebsrat – Konzernspitze in der Schweiz

 

 

Es ist heute Alltag, dass ein Großteil der Arbeiterschaft für Unternehmen arbeitet, die weltweit oder international tätig sind. Die Konzernentscheidungen werden grenzübergreifend getroffen.

Es besteht dringender Bedarf an Institutionen, die grenzüberschreitend auf der Ebene des Konzernbetriebsrates Rechte wahrnehmen.

Sieht aber das deutsche Recht einen Konzernbetriebsrat, der grenzüberschreitend tätig wird, vor?

Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 23.03.2018, Az.: 7 ABR 60/16, beschäftigen.

 

Sachverhalt – Konzernbetriebsrat gründen :

 

Die zu 1. bis 5. beteiligten Unternehmen gehören einer weltweit tätigen Unternehmensgruppe an, deren Konzernobergesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat.

Die Beteiligte zu 1. ist eine in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft und nur zwar eine Holding ohne eigene Geschäftstätigkeit.

Die Beteiligten zu 2. bis 5. sind „operative“ Tochtergesellschaften der Holding in Deutschland.

Die Holding übt gegenüber ihren in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaften keine Leitungsfunktionen aus.

Nachdem die Beteiligten zu 7. bis 9 als Betriebsräte der Tochtergesellschaften jeweils beschlossen hatten, einen Konzernbetriebsrat zu errichten, lud der zu 9. beteiligte Betriebsrat zur konstituierenden Sitzung des zu 6. beteiligten Konzernbetriebsrats am 4. September 2014 ein.

In dieser Sitzung wurde von den entsandten Mitgliedern der Betriebsräte ein Vorsitzender sowie ein stellvertretender Vorsitzender des Konzernbetriebsrats bestimmt.

Die Holding und ihre vier Tochtergesellschaften beantragten festzustellen, dass der Beteiligte zu 6. nicht besteht.

 

Entscheidung – Konzernspitze im Ausland:

 

Das Bundesarbeitsgericht hat das Nichtbestehen des Konzernbetriebsrates bestätigt.

Der Beteiligte zu 6. Ist als Konzernbetriebsrat ist nicht wirksam errichtet, da sich die Konzernobergesellschaft als herrschendes Unternehmen in der Schweiz befindet und im Inland keine Teilkonzernspitze besteht, die über wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt. Die in Deutschland ansässige Holding übt derartige Funktionen nicht aus.

Der meines Erachtens wichtigste Gedanke des Bundesarbeitsgerichts lautet:

„Betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungsrechte ergeben zudem nur dort einen Sinn, wo wesentliche Entscheidungen in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten getroffen werden und wo die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte eingefordert, nötigenfalls gerichtlich durchgesetzt und ggf. auch vollstreckt werden können.“

Da in Deutschland diese Entscheidungen nicht getroffen werden, besteht hier auch kein Bedarf für einen Konzernbetriebsrat.

Hier kommt der Territorialitätsgrundsatz auf einer sehr praxisnahen Ebene zum Tragen.

Fazit:

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 BetrVG kann für einen Konzern im Sinne vom § 18 Abs. 1 AktG durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Hat das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Ausland und besteht keine im Inland ansässige Teilkonzernspitze, die über wesentliche Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt, kann ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden.

 

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Quelle zum Fall „Konzernbetriebsrat – Konzernspitze im Ausland“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.05.2018, Aktenzeichen: 25/18, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/konzernbetriebsrat-konzernspitze-im-ausland/?highlight=Konzernbetriebsrat

 

Konzernbetriebsrat

 

 

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Anwalt für Arbeitsrecht: Konzernbetriebsrat – Konzernspitze im Ausland
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