Sachgrundlose Befristung nach Vorbeschäftigung

Arbeitgeber können mit dem Arbeitnehmer befristete Arbeitsverhältnisse eingehen. Das Gesetz gibt dazu enge Grenzen vor.

 

Befristung des Arbeitsverhältnisses 

 

Einerseits können befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Einen sachlichen Grund kann die Vertretung eines Mitarbeiters darstellen. Wenn beispielsweise eine Arzthelferin wegen Schwangerschaft ausfällt kann der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag eingehen und eine Vertretung für die Zeit der Abwesenheit einstellen.

Andererseits kann der Arbeitgeber ohne sachlichen Grund einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen. Hier ist eine Vielzahl von Beschränkungen zu beachten.

§ 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz lautet:

„Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“

Damit ist eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor bereits beschäftigt hat.

Das besondere Problem entsteht dann, wenn die Vorbeschäftigung schon sehr lange zurückliegt. In dem Fall mit dem sich das Bundesarbeitsgericht zu beschäftigen hatte lagen acht Jahre.

 

Sachverhalt

 

Der Arbeitnehmer war vom 19. März 2004 bis zum 30. September 2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Arbeitgeberin tätig. Mit Wirkung zum 19. August 2013 stellte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer erneut sachgrundlos befristet für die Zeit bis zum 28. Februar 2014 als Facharbeiter ein.

Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach, zuletzt bis zum 18. August 2015.

Mit seiner Klage begehrt der Arbeitnehmer die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht geendet hat.

 

Entscheidung

 

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtswidrig war. 

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa 11/2-jähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.

 

Frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht

 

Im Jahr 2011 hatte das Bundesarbeitsgericht zwar entschieden, § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz  erfasse in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Rechtsprechung kann jedoch auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -) nicht aufrechterhalten werden.

Bei der Annahme, eine sachgrundlose Befristung sei nur dann unzulässig, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliege, überschreitet die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben. Der Gesetzgeber hat eine solche Karenzzeit erkennbar nicht regeln wollte.

 

Unzumutbarkeit der Berücksichtigung der Vorbeschäftigung

 

Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann unzumutbar sein, wenn die Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.

Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach insbesondere unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

 

Vorbeschäftigung von vor acht Jahren

 

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist die Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht unzumutbar. Das vorangegangene Arbeitsverhältnis lag acht Jahre und damit nicht sehr lang zurück. Die Arbeitgeberin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Befristung im Vertrauen auf die im Jahr 2011 ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vereinbart zu haben.

 

Vertrauensschutz auf frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

 

Sie musste bei Abschluss der Verträge mit dem Kläger jedenfalls die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung der Norm vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben könnte. Damit konnte der Arbeitgeber noch nicht einmal auf die bestehende Rechtsprechung vertrauen.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen  

 

Quelle zum Fall „Vorbeschäftigung bei sachgrundlosen Befristung“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2019, Az.: 3/19, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019&Seite=1&nr=21852&pos=45&anz=48&titel=Sachgrundlose_Befristung_-_Vorbesch%E4ftigung

 

 

Sachgrundlose Befristung

 

 

Rufen Sie uns an! Tel.: 0211 – 8759 8067

Sachgrundlose Befristung nach Vorbeschäftigung
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner Call Now Button