Unwirksame Versetzung – Schadensersatz – Reisekosten

Wird ein Arbeitnehmer rechtswidrig versetzt, so können seine Fahrtkosten einen erheblichen Aufwand darstellen. Muss der Aufwand ersetzt werden.

 

Sachverhalt

 

Der klagende Arbeitnehmer ist bei der beklagten Arbeitgeberin langjährig als Metallbaumeister beschäftigt.

Nachdem er zunächst am Betriebssitz der Arbeitgeberin in Hessen gearbeitet hatte, versetzte diese ihn ab November 2014 „für mindestens 2 Jahre, ggf. auch länger“ in ihre Niederlassung in Sachsen.

Hiergegen erhob der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Klage, kam allerdings der Versetzung nach.

Im Mai 2016 erklärte das Landesarbeitsgericht die Versetzung für unwirksam.

Gleichwohl arbeitete der Arbeitnehmer in der Zeit von Juni bis September 2016 weisungsgemäß weiter in Sachsen.

Für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen nutzte er seinen privaten PKW.

Der Arbeitnehmer hat die Arbeitgeberin mit seiner Klage ua. auf Ersatz der Fahrtkosten für die Monate Juni bis September 2016 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, er könne entsprechend den steuerrechtlichen Regelungen für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld iHv. 0,30 Euro beanspruchen.

 

Entscheidung

 

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer in seiner Entscheidung vom 28.11.2019, Az: 8 AZR 125/18 Recht.

Der Arbeitnehmer kann von der Arbeitgeberin als Schadensersatz die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen entstanden sind.

Allerdings ist die  Heranziehung der Bestimmungen der TGV als Maßstab zur Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO unrichtigen. Heranzuziehen waren vielmehr die Regelungen des JVEG über den Fahrtkostenersatz, wonach für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld iHv. 0,30 Euro zu zahlen ist.

Eine Vorteilsausgleichung war nicht veranlasst.

 

Resumee

 

Kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Wege des Schadensersatzes Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW entstanden sind, können die Tatsachengerichte bei der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über den Fahrtkostenersatz heranziehen.

 

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen  

 

 

Quelle zum Fall „Unwirksame Versetzung“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.11.2019, Az.: 42/19, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019-11&nr=23549&pos=1&anz=7&titel=Unwirksame_Versetzung_-_Schadensersatz_-_Reisekosten

 

Unwirksame Versetzung

 

 

Rufen Sie uns an! Tel.: 0211 – 8759 8067

Unwirksame Versetzung – Schadensersatz – Reisekosten
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner Call Now Button