Hinterbliebenenversorgung

Betriebsrente 

 

Viele Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern eine Betriebsrente.

Die Betriebsrente wird dann bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen neben der gesetzlichen Rente bezahlt.

Problematisch ist dabei, dass der Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen an die Rentenzahlung knöpfen kann. In dem hier durch das Bundesarbeitsgericht entschieden Fall hatte der Arbeitgeber auch eine Voraussetzung an die Zahlung der Hinterbliebenenversorgung (in der gesetzlichen Rentenversicherung ist es die Witwenrente) gesetzt. Im Einzelnen musste die Ehe seit 10 Jahren bestehen. 

 

Sachverhalt: Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung

 

Die Klägerin ist Witwe ihres im Jahr 2015 verstorbenen Ehemanns, dem von seinem ehemaligen Arbeitgeber ua. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden war.

Nach der Versorgungszusage entfällt die Witwenversorgung, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat.

Die Ehe war im Juli 2011 geschlossen worden. Die Klägerin hält den Ausschluss der Witwenversorgung für unwirksam. Die auf Zahlung einer Witwenrente ab Mai 2015 gerichtete Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.

 

Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung

 

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens 10 Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019, Aktenzeichen: 3 AZR 150/18, hatte die Klägerin den Rechtsstreit gewonnen und die Arbeitgeberin musste ihr die Hinterbliebenenversorgung gewähren.

Enthält eine Versorgungszusage Allgemeine Geschäftsbedingungen, so bewirkt eine hierin enthaltene Mindestehedauerklausel von 10 Jahren eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten. Sagt der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zu, entspricht es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert sind. Schränkt der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in der Versorgungszusage weiter ein, unterliegt diese Einschränkung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wird die Zusage auf Ehepartner beschränkt, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, wird von der die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen. Orientiert sich eine Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck, so ist eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten gegeben, weil der Zweck der Hinterbliebenenversorgung durch eine solche zehnjährige Mindestehedauer gefährdet ist.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Quelle zum Fall „Hinterbliebenenversorgung“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019, Az.: 8/19, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019-2&nr=21956&pos=3&anz=6&titel=Hinterbliebenenversorgung_-_Mindestehedauer_-_unangemessene_Benachteiligung

 

 

Hinterbliebenenversorgung

 

 

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Betriebsrente: Mindestdauer einer Ehe als Voraussetzung für die Hinterbliebenenversorgung
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