Übergangszuschuss als Leistung der betrieblichen Altersversorgung

In seinem Urteil vom 20.03.2018, Az.: 3 AZR 277/16, beschäftigt sich das Bundesarbeitsgericht mit einer Frage der betrieblichen Altersversorgung.

 

Was ist die betriebliche Altersversorgung?

 

Unter die betriebliche Altersversorgung fallen alle Leistungen, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beispielsweise bei Eintritt in die Altersrente neben den gesetzlichen Renten zugesagt werden. So sind für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers die versprochenen Leistungen besonders gesichert.

 

Sachverhalt im entschiedenen Fall!

 

Bei der früheren, inzwischen insolventen Arbeitgeberin des Klägers galt eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung eines Übergangszuschusses. Der Kläger sollte während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs einen Übergangszuschuss erhalten, wenn er im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin pensioniert wird.

Seit Januar 2015 bezieht der Kläger neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom PSV, dem Pensions-Sicherungs-Verein. Der PSV ist auch für die Sicherung der betrieblichen Altersversorgung zuständig.

Der PSV ist der Auffassung, er müsse nicht für den Übergangszuschuss eintreten, weil es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Es fehle am erforderlichen Versorgungszweck.

 

Kann eine vorläufige Leistung auch betriebliche Altersversorgung darstellen?

 

Dieses hat das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung bestätigt.

Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Übergangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterliegt.

Der Übergangszuschuss knüpft an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er dient nicht der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Vielmehr bezweckt er, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit hat der Übergangszuschuss – auch wenn er lediglich vorübergehend gewährt wird – Versorgungscharakter.

 

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Quelle zum Fall „Betriebliche Altersversorgung“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2018, Aktenzeichen: 13/18, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/uebergangszuschuss-leistung-der-betrieblichen-altersversorgung/?highlight=%C3%9Cbergangszuschuss

 

 

betriebliche Altersversorgung

 

 

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Anwalt für Arbeitsrecht: Betriebliche Altersversorgung – Übergangsleistungen
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