Onlinehandel

 

Der Onlinehandel ist umsatzsteuerrechtlich schwierig zu handhaben. Bald wird einiges umsatzsteuerlich leichter! Wir dürfen uns schon jetzt darauf freuen.

Der nachfolgende Überblick, der keine steuerliche Beratung ersetzen kann, soll für die Thematik sensibilisieren und bei Unklarheiten anregen, schnellstmöglich einen steuerlichen Berater zu Rate zu ziehen.

 

Problemstellung: Onlinehandel und internationaler Vertrieb!

 

Vermehrt findet das Internet Einzug in unserer Geschäftsleben. Es werden Waren online angeboten, online bestellt und an den Besteller geliefert. 

Erfolgt die Lieferung in ein anderes EU-Land, stellt sich die Frage, wer hat die Umsatzsteuer anzumelden, in welchem Land und wer die Umsatzsteuer zu entrichten hat.

 

Lieferung ins EU-Ausland an einen anderen Unternehmer:

 

Bei Lieferungen an einen anderen Unternehmer innerhalb des EU-Auslands gilt Folgendes: Der im EU-Ausland beziehende  Unternehmer hat die Lieferung in seinem Sitzstaat anzumelden und, sofern keine Befreiung besteht, dort abzuführen.

Der Lieferant stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und weist auf die Steuerschuldnerschaft des beziehenden Unternehmers hin.

 

Lieferung ins EU-Ausland an einen Nichtunternehmer:

 

Grundsatz:

Erfolgt eine Lieferung an eine Privatperson oder einen Unternehmer, der wie eine Privatperson zu behandeln ist, ist der Ort der Leistung dort, wo die Lieferung beginnt. Das kann am Sitz des liefernden Unternehmers sein, § 3 (6) UStG. Solange die Leistung in dem Land des leistenden Unternehmers steuerbar und von der Umsatzsteuer nicht befreit ist, ist die Umsatzsteuer auf dort zu entrichten. 

Ausnahme: 

Dieser Grundsatz kann bei Lieferfällen mit Auslandsbezug an Nichtunternehmer relativiert werden.

Erfolgt die Lieferung eines Unternehmers an einen Nichtunternehmer oder an jemanden, der so zu behandeln ist, bekommen die ländereigenen Erwerbeschwellen (Frage, ob der Besteller einen gewissen Geldbetrag für seine Erwerbe überschreitet) und Lieferschwellen (Frage, ob der liefernde Unternehmer einen gewissen Geldbetrag für seine Lieferungen in den Mitgliedsstaat des Bestellers überschreitet) eine wesentliche Bedeutung. Je nachdem, ob diese Beträge unterschritten oder überschritten werden und ob von einem Verzichtsrecht hinsichtlich der Schwellenbeträge Gebrauch gemacht wurde, kann der Ort der Lieferung sowohl auf das Land wo die Beförderung beginnt oder auf das Land, wo die Beförderung endet entfallen. Näheres kann u.a. § 3c UStG entnommen werden.

Erfolgt die Lieferung an einen Nichtunternehmer in einem Mitgliedsstaat, so ist mit dem Steuerberater oder Buchhalter abzuklären, wie verfahren werden kann. Es ist zu berücksichtigen, dass alle Mitgliedsstaaten ihre Liefer- und Erwerbsschwellen selbst bestimmen. Daher sind die Liefer- und Erwerbsschwellen in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU unterschiedlich hoch. Eine einheitliche Regelung für alle Mitgliedsstaaten existiert derzeit nicht. 

 

Welche Folgen ergeben sich aus Lieferschwellen bzw. Erwerbsschwellen beim Onlinehandel?

 

Liegt Ort der Lieferung  des ausländischen Unternehmers in Deutschland, so gilt zwingend Folgendes:  Der Unternehmer hat dem „Nettoentgelt“ die Umsatzsteuer zuzurechnen und sie an die deutsche Finanzverwaltung abzuführen.

Liegt der Ort der Lieferung des deutschen Unternehmers in einem anderen EU-Land, muss sich der Unternehmer in dem anderen EU-Land registrieren lassen und nach den Vorschriften des anderen EU-Landes die Umsatzsteuer anmelden und abführen.

Führt der Unternehmer auch in andere EU-Länder entsprechende Lieferungen für die er die Umsatzsteuer schuldet aus, hat er genauso die Umsatzsteuer in den anderen Ländern anzumelden und abzuführen. Hiermit kann ein erheblicher Arbeits- und Kostenaufwand verbunden sein.

 

Wesentlicher Ausblick des Onlinehandels!

 


Es ist davon auszugehen, dass es in naher  Zukunft zu einer Vereinfachung kommen wird. Es ist vorgesehen, dass sich der Online-Händler in einem Mitgliedsstaat bei einer Stelle, in Deutschland ist es das Bundeszentralamt für Steuern, registrieren lassen kann,  dort für alle Mitgliedsländer die Umsatzsteuererklärungen abgeben kann und die Umsatzsteuerverbindlichkeiten entrichten kann.
Die jeweiligen Stellen leiten sodann die Erklärungen und Umsatzsteuerzahlungen an die jeweiligen Mitgliedsländer weiter (Mini-One-Stop-Shop-Verfahren oder MOSS).

Hierdurch kann es in der Zukunft zu einer Arbeits- und Kostenersparnis kommen. Insbesondere braucht sich der Onlinehändler dann nicht mehr in allen betreffenden Mitgliedsstaaten registrieren lassen.

 

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