Dynamische Bezugnahmeklausel – Änderung durch Betriebsvereinbarung

Es ist besonders problematisch für den einzelnen Arbeitnehmer, wenn er im Vorfeld etwas mit seinem Arbeitgeber vereinbart und dann der Betriebsrat eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber trifft, die in die vertragliche Vereinbarung eingreift.

Es würde doch jeden enttäuschen, wenn der Arbeitnehmer etwas besonders Günstiges vereinbart und der Betriebsrat diese Rechte dem einzelnen wegnimmt.

So war es auch in dem am 11.04.2018, Az.: 4 AZR 119/17, durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall.

 

Sachverhalt:

 

Der Arbeitnehmer ist seit 1991 bei der Arbeitgeberin und ihrer Rechtsvorgängerin als Masseur in einem Senioren- und Pflegezentrum beschäftigt.

In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag von Dezember 1992 verständigte sich die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin mit dem Arbeitnehmer auf eine Reduzierung der Arbeitszeit. In der Vereinbarung heißt es, die Vergütung betrage „monatlich in der Gruppe BAT Vc/3 = DM 2.527,80 brutto“. Das war die für den Arbeitnehmer günstige Vereinbarung.

Im Februar 1993 schlossen die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin und der bei ihr gebildete Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung. Danach sollten in ihrem Anwendungsbereich „analog die für die Angestellten des Bundes und der Länder vereinbarten Bestimmungen des Lohn- und Vergütungstarifvertrages – BAT vom 11. Januar 1961″ gelten. Ihre Bestimmungen sollten automatisch Bestandteil von Arbeitsverträgen werden, die vor Februar 1993 geschlossen worden waren. Die betroffenen Arbeitnehmer sollten einen entsprechenden Nachtrag zum Arbeitsvertrag erhalten. Einen solchen Nachtrag unterzeichneten die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer im März 1993.

Die Arbeitgeberin kündigte die Betriebsvereinbarung zum 31. Dezember 2001. Im März 2006 vereinbarten die Parteien im Zusammenhang mit einer Arbeitszeiterhöhung, dass das Gehalt „entsprechend der 0,78 Stelle auf 1.933,90 Euro erhöht“ werde und „alle übrigen Bestandteile des bestehenden Arbeitsvertrages … unverändert gültig“ blieben.

Der Arbeitnehmer hat die Auffassung vertreten, ihm stehe aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für die kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung (TVöD/VKA) bzw. dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu.

Die Arbeitgeberin meint, eine dynamische Bezugnahme auf die vom Arbeitnehmer herangezogenen Tarifwerke liege nicht vor.

 

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

 

Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den Arbeitnehmer nach der jeweiligen Entgelttabelle des TVöD/VKA zu vergüten.

 

Eine individuell vertraglich vereinbarte Vergütung kann durch Betriebsvereinbarung nicht abgeändert werden!

 

Der Arbeitnehmer und die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin haben die Vergütung nach den jeweils geltenden Regelungen des BAT und nachfolgend des TVöD/VKA arbeitsvertraglich vereinbart.

Die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1993 vermochte diese Vereinbarung nicht abzuändern.

 

Besonderheit einer individuell vereinbarten Hauptleistungspflicht!

 

Ungeachtet der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung unterlag die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede bereits deshalb nicht der Abänderung durch eine kollektivrechtliche Regelung, weil es sich bei der Vereinbarung der Vergütung nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine individuell vereinbarte, nicht der AGB-Kontrolle unterworfene Regelung der Hauptleistungspflicht handelte.

Die vom Landesarbeitsgericht aufgeworfene Frage der – generellen – Betriebsvereinbarungsoffenheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen bedurfte deshalb keiner Entscheidung.

 

Das Fazit:

 

Eine individualvertraglich vereinbarte Vergütung nach tariflichen Grundsätzen kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgeändert werden.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Quelle zum Fall „Dynamische Bezugnahmeklausel“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.04.2018, Aktenzeichen: 18/18, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/dynamische-bezugnahmeklausel-aenderung-durch-betriebsvereinbarung/?highlight=dynamische+bezugnahmeklausel

 

 

Dynamische Bezugnahmeklausel

 

 

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Anwalt für Arbeitsrecht: dynamische Bezugnahmeklausel
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