Haftung der Vorunternehmer für den Arbeitslohn

 

Viele Unternehmer sehen es als vorteilhaft, wenn sie bestimmte Arbeiten nicht selbst erledigen, sondern hierzu Subunternehmer einsetzen. Diese Subunternehmer können selbst Arbeitnehmer haben, denen sie dann den Lohn schulden. 

Aber dieses Konstrukt kann riskant und durchaus kostspielig sein, wenn dem Subunternehmer die Inslvenz droht. Der Vorunternehmer haftet für den Lohn, den eigentlich der Nachunternehmer schuldet. Rechtsgrundlage ist dabei § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz  (AEntG) und lautet:

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).

Muss aber der Auftraggeber immer für den Arbeitslohn haften? Muss in bestimmten Fällen die Haftung der Vorunternehmer für den Arbeitslohn eingeschränkt werden? Diese Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht in dem Fall stellen, welcher in der Entscheidung vom 16.10.2019, Aktenzeichen: 5 AZR 241/18 .

 

Sachverhalt: Haftung der Vorunternehmer für den Arbeitslohn

 

Die Beklagte hat auf einem ihr gehörenden Grundstück in Berlin ein Einkaufszentrum errichten lassen, das sie verwaltet und in dem sie Geschäftsräume an Dritte vermietet.

Für den Bau des Gebäudes beauftragte sie einen Generalunternehmer, der mehrere Subunternehmer einschaltete. Bei einem dieser Subunternehmer war der Arbeitnehmer als Bauhelfer beschäftigt. Dieser Subunternehmer blieb ihm – trotz rechtskräftiger Verurteilung in einem Arbeitsgerichtsprozess – Lohn schuldig.

Über das Vermögen des Generalunternehmers wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Arbeitnehmer hat deshalb wegen des ihm für seine Arbeit auf der Baustelle des Einkaufszentrums noch zustehenden Nettolohns die Beklagte in Anspruch genommen und gemeint, auch die Beklagte hafte nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz als Unternehmerin für die Lohnschulden eines Subunternehmers. 

 

Entscheidung: Haftung der Vorunternehmer für den Arbeitslohn

 

Der Arbeitnehmer hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Die Beklagte unterliegt als bloße Bauherrin nicht der Bürgenhaftung des Unternehmers nach § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz(AEntG).

 

Historische Betrachtung

 

Der Begriff des Unternehmers ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vorgängerregelung in § 1a AEntG aF nach dem vom Gesetzgeber mit dieser Bestimmung verfolgten Sinn und Zweck einschränkend auszulegen.

 

Unternehmer, die sich zur Erbringung der Werkleistung verpflichtet haben!

 

Erfasst wird nur der Unternehmer, der sich zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet hat und diese nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigt, sondern sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmer bedient.

 

Unternehmer, die bei ihrer Vergütung die Lohngestaltung aus der Hand geben!

 

Gibt er auf diese Weise die Beachtung der zwingenden Mindestarbeitsbedingungen aus der Hand, ist es gerechtfertigt, ihm die Haftung für die Erfüllung der Mindestlohnansprüche der auch in seinem Interesse auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer aufzuerlegen.

 

Bauherrin?

 

Dies trifft auf die Beklagte nicht zu. Sie hat lediglich als Bauherrin den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes für den betrieblichen Eigenbedarf an einen Generalunternehmer erteilt und damit nicht die Erfüllung eigener Verpflichtungen an Subunternehmer weitergegeben. Der Beklagten obliegt damit nicht die Haftung der Vorunternehmer für den Arbeitslohn. 

Mit der Vergabe des Bauauftrags schaffte sie nur die Grundlage dafür, ihrem Geschäftszweck, der Vermietung und Verwaltung des Gebäudes, nachgehen zu können.

 

Ergebnis: 

 

Zur Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gilt damit Folgendes:

Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Dieser Haftung unterliegen allerdings nicht Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren eine Bauleistung in Auftrag geben.

Damit ist die Haftung der Vorunternehmer für den Arbeitslohn nicht uneingeschränkt. 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Quelle zum Fall „Haftung der Vorunternehmer für den Arbeitslohn“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.10.2019, Az.: 31/19, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019-10&nr=23333&pos=5&anz=6&titel=B%FCrgenhaftung_nach_dem_Arbeitnehmer-Entsendegesetz

 

 

Haftung der Vorunternehmer für den Arbeitslohn

 

 

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Haftung der Vorunternehmer für den Arbeitslohn – Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
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