Vertragsparteien einer Betriebsvereinbarung – Zustimmung zur Betriebsvereinbarung

Mit den Regelungen einer Betriebsvereinbarung kann in das zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingegriffen werden.

So kann beispielsweise eine Betriebsvereinbarung Pflichten regeln, von denen im Arbeitsvertrag kein Wort erwähnt ist.

Vertragsparteien einer Betriebsvereinbarung sind einerseits der Arbeitgeber eines Betriebes und andererseits der Betriebsrat. Der Arbeitgeber schließt mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung, die dann zugunsten oder zuungunsten eines jeden Arbeitnehmers wirkt.

Viele Arbeitnehmer werden bei dieser Lage das Gefühl haben, dass über ihren Kopf hinweg entschieden wird oder die Regelungen ihren Interessen widersprechen.

Da wäre es doch für den Betriebsrat sehr vorteilhaft, sich die Unterstützung der Arbeitnehmer z sichern.

 

Sachverhalt

 

So war es auch in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.07.2020, Az.: 1 ARB 4/19.

In diesem Fall schloss die Arbeitgeberin 2007 mit dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zu variablen Vergütungsbestandteilen der im Lager beschäftigten Arbeitnehmer.

Diese sollte unter der Bedingung in Kraft treten, dass ihr „80 % der abgegebenen Stimmen“ der in ihren Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf einer von der Arbeitgeberin gesetzten Frist „einzelvertraglich“ schriftlich zustimmen.

Für den Fall eines Unterschreitens des Zustimmungsquorums konnte die Arbeitgeberin „dies“ dennoch für ausreichend erklären.

Der Betriebsrat hat die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung geltend gemacht.

 

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

 

Die Vorinstanzen haben das Begehren abgewiesen. Sie sahen die Regelungen der Betriebsvereinbarung als rechtskonform.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

 

Vereinbarung ausschließlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat!

 

Die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung kann nicht von einem Zustimmungsquorum der Belegschaft abhängig gemacht werden. Eine solche Regelung widerspricht den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung.

 

Betriebsrat wird im eigenen Namen tätig!

 

Danach ist der gewählte Betriebsrat Repräsentant der Belegschaft. Er wird als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig und ist weder an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden noch bedarf sein Handeln deren Zustimmung. Eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung gilt kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend. Damit gestaltet sie unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Parteien eines Arbeitsvertrags das Arbeitsverhältnis und erfasst auch später eintretende Arbeitnehmer. Das schließt es aus, die Geltung einer Betriebsvereinbarung an das Erreichen eines Zustimmungsquorums verbunden mit dem Abschluss einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu knüpfen.

 

Rechtsfolgen der Klausel für die Betriebsvereinbarung!

 

Beinhaltet eine Betriebsvereinbarung eine Klausel, nach der ihre Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängig ist, so ist die Betriebsvereinbarung als Ganzes unwirksam.

 

Fazit:

 

Arbeitgeber und Betriebsrat können die Geltung einer Betriebsvereinbarung nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Quelle zum Fall „Zustimmung zur Betriebsvereinbarung“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.07.2020, Az.: 25/20. Die Entscheidung finden Sie unter dem Link: 

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/betriebsvereinbarung-inkrafttreten-in-abhaengigkeit-von-einem-belegschaftsquorum

 

 

Zustimmung zur Betriebsvereinbarung

 

 

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