Feiertagsvergütung bei Zeitungszustellern

Ausschluss der Feiertagsvergütung durch arbeitsvertragliche Regelungen

 

Sehr häufig hat der Arbeitgeber den Lohn zu zahlen, obwohl er in bestimmten Zeiträumen keine Arbeitsleistung erhält. Zu denken ist an die ersten sechs Wochen einer Erkrankung, gesetzliche Feiertag und Urlaub.

Diesen gesetzlichen Arbeitspflichten versuchen sich manche Arbeitgeber durch vertragliche Abreden zu entziehen. Dann stellt sich die Frage, ob solche Klauseln zulässig sein können oder der Arbeitnehmer gegen sie vorgehen sollte.

Genau mit der Wirksamkeit einer solchen Klausel musste sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 16.10.2019, Aktenzeichen: 5 AZR 352/18.

 

Sachverhalt: Feiertagsvergütung bei Zeitungszustellern

 

Der Arbeitnehmer ist bei der Arbeitgeberin als Zeitungszusteller beschäftigt.

Arbeitsvertraglich ist der Arbeitnehmer zur Belieferung von Abonnenten von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet.

Arbeitstage sind nach der getroffenen Vereinbarung alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, erhält der Kläger keine Vergütung.

Mit seiner Klage verlangt der Arbeitnehmer für fünf Feiertage im April und Mai 2015 (Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag), an denen er nicht beschäftigt wurde, Vergütung von insgesamt 241,14 Euro brutto.

Er war der Auffassung, die Arbeit sei allein wegen der Feiertage ausgefallen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entgeltzahlungsanspruch vorlägen.

Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

 

Entscheidung: Feiertagsvergütung bei Zeitungszustellern

 

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Rechtsauffassung des Arbeitnehmers im Wesentlichen.

Es ist es zutreffend, dass der Arbeitnehmer dem Grunde nach Anspruch auf die begehrte Feiertagsvergütung hat.

Die Beschäftigung des Arbeitnehmers ist an den umstrittenen Feiertagen einzig deshalb unterblieben, weil in seinem Arbeitsbereich die üblicherweise von ihm zuzustellenden Zeitungen nicht erschienen sind.

Die im Arbeitsvertrag enthaltene Vereinbarung zur Festlegung vergütungspflichtiger Arbeitstage ist, soweit sie darauf zielt, Feiertage aus der Vergütungspflicht auszunehmen, wegen der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruchs unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht monierte allein die Berechnung der zu zahlenden Feiertagsvergütung. Insoweit waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben, weil das Berufungsgericht die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts fehlerhaft berechnet hat.

 

Ergebnis: Feiertagsvergütung bei Zeitungszustellern

 

Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Zeitungszusteller einerseits Zeitungsabonnenten täglich von Montag bis Samstag zu beliefern hat, andererseits Arbeitstage des Zustellers lediglich solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, verstößt gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltzahlung an Feiertagen.

 

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Quelle zum Fall „Feiertagsvergütung bei Zeitungszustellern“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.10.2019, Az.: 32/19, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019-10&nr=23336&pos=4&anz=6&titel=Feiertagsverg%FCtung_-_Zeitungszusteller

 

 

Feiertagsvergütung bei Zeitungszustellern

 

 

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Feiertagsvergütung bei Zeitungszustellern
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