Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber

Benachteiligung wegen Schwerbehinderung

 

Das Allgemeinen Gleichstellungsgesetz regelt die Rechtsfolgen bei Diskriminierung, unter anderem wegen Schwerbehinderung.

Wird ein Arbeitnehmer wegen eines im Gesetz genannten Merkmals benachteiligt, so steht ihm Schadensersatz zu.

 

Sachverhalt: Benachteiligung wegen Schwerbehinderung

 

Der Kläger bewarb sich Anfang August 2015 mit einer E-Mail auf eine für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln ausgeschriebene Stelle als Quereinsteiger für den Gerichtsvollzieherdienst. Die Bewerbung war mit dem deutlichen Hinweis auf seinen Grad der Behinderung von 30 und seine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen versehen. Der Kläger wurde, obwohl er fachlich für die Stelle nicht offensichtlich ungeeignet war, nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

In diesem Verhalten sah der Kläger eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung und machte

mit seiner Klage vom beklagten Land eine Entschädigung iHv. 7.434,39 Euro geltend.

Das beklagte Land hat demgegenüber geltend gemacht, die Bewerbung des Klägers sei aufgrund eines schnell überlaufenden Outlook-Postfachs und wegen ungenauer Absprachen unter den befassten Mitarbeitern nicht in den Geschäftsgang gelangt.

Schon aus diesem Grund sei der Kläger nicht wegen der (Schwer)Behinderung bzw. Gleichstellung benachteiligt worden.

Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben und dem Kläger eine Entschädigung iHv. 3.717,30 Euro zugesprochen. Mit der Entscheidung war das beklagte Land nicht einverstanden und legte Revision ein.

 

Entscheidung: Benachteiligung wegen Schwerbehinderung

 

In seiner Entscheidung vom 23.01.2020, Az.: 8 AZR 484/18 bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.

Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG in der zugesprochenen Höhe.

Das beklagte Land hätte den Kläger, dessen Bewerbung ihm zugegangen war, nach § 82 Satz 2 SGB IX aF zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch begründete die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person benachteiligt wurde.

Das beklagte Land hat diese Vermutung nicht widerlegt. Insoweit konnte das beklagte Land sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bewerbung sei nicht in den Geschäftsgang gelangt.

Dass ihm trotz Zugangs der Bewerbung ausnahmsweise eine tatsächliche Kenntnisnahme nicht möglich war, hat das beklagte Land nicht vorgetragen. Auch die Höhe der Entschädigung war im Ergebnis nicht zu beanstanden.

 

Resümee: Benachteiligung wegen Schwerbehinderung

 

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX aF zu einem Vorstellungsgespräch einladen.

Unterlässt er dies, ist er dem erfolglosen Bewerber allerdings nicht bereits aus diesem Grund zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet.

Das Unterlassen einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist lediglich ein Indiz i. S. v. § 22 AGG, das die Vermutung begründet, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht eingestellt wurde. Diese Vermutung kann der Arbeitgeber nach § 22 AGG widerlegen.

 

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Quelle zum Fall „Benachteiligung wegen Schwerbehinderung“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2020, Az.: 5/20, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2020&nr=23708&pos=10&anz=15&titel=Benachteiligung_schwerbehinderter_Bewerber

 

 

 

 

Benachteiligung wegen Schwerbehinderung

 

 

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