Gewerblicher Schutz im IT-Bereich

 

Software genießt unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutz.

Darüber hinaus können sich Rechtsinhaber im IT-Bereich bei Immaterialgütern auf gewerbliche Schutzrechte berufen.

 

Softwarepatente und -gebrauchsmuster!

 

Im Einzelnen besteht in sehr engen Grenzen die Möglichkeit, Softwareprogramme als Patente schützen zu lassen. Darüber hinaus können Softwareprogramme ebenfalls in sehr engen Grenzen als Gebrauchsmuster geschützt werden. Zentrales Schutzgut ist in beiden Fällen die neue technische Erfindung. Die wichtigsten Unterschiede zwischen beiden Rechten liegen in der Dauer des Schutzes und in dem Umstand, dass es sich bei Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Recht handelt. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft bei Gebrauchsmustern nicht, ob es sich tatsächlich um eine neue technische Erfindung handelt.

 

Design und Geschmacksmuster!

 

Als weiteres Schutzrecht des gewerblichen Rechtschutzes ist das Design aufzuführen. Auf deutscher Ebene wird der Schutz beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt. Schutzgut sind zwei und drei dimensionale Erscheinungsformen. Das Schutzrecht kann von großer Bedeutung beispielsweise für einen Bildschirmschoner oder eine Benutzeroberfläche werden. Auf europäischer Ebene besteht das Geschmacksmusterrecht. Auch hier stehen zwei und dreidimensionale Erscheinungsformen im Mittelpunkt des Schutzes.

 

Marken und sonstige Kennzeichen!

 

Ferner können Produkte der IT-Branche als Marken oder sonstige Kennzeichen einen gewerblichen Schutz genießen.

 

Territorialprinzip!

 

Sodann ist zu berücksichtigen, dass die gewerblichen Schutzrechte dem Territorialprinzip unterliegen. Das will zum Beispiel heißen, dass ein nur beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenes Patent nur in Deutschland einen Schutz genießt. Bei einer Verletzung auf polnischem Territorium kann der Rechtsinhaber keinen wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

 

Anforderungen an die Technizität!

 

Ein Softwarepatent oder ein Softwaregebrauchsmuster zu erlangen, steht unter der besonderen Hürde der Technizität.

Neben den allgemeinen Voraussetzungen eines Patents oder Gebrauchsmusters muss es sich um neue technische Erfindungen handeln. Dabei sagt § 1 Abs. 3 Patentgesetz, dass Programme für Datenverarbeitungsanlagen als Erfindungen nicht geschützt werden. § 1 Abs. 4 Patentgesetz schränkt es wiederrum insoweit ein, als der Schutz nur insoweit eingeschränkt, als entsprechende Programme nur als solche keinen Schutz genießen.

Auf deutscher Ebene bedeutet dies, dass die Technizität über das nach der Lehre hinausgehen muss, was man als das normale Zusammenspiel von Programmen und Computern darstellt.

Auf europäischer Ebene wird betont, dass es für den Schutz erforderlich ist, dass das Programm ein technisches Problem mit technischen Mitteln lösen muss. Die Software muss damit einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten.

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Softwareprogramme

 

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