Schadensersatz eines schwerbehinderten Beschäftigten wegen Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung

Schadensersatz wegen entgangener Arbeitseinkünfte

 

Kann der Arbeitgeber auf Schadensersatz haften, wenn er den Arbeitnehmer nicht einsetzt? Mit dieser interessanten Frage, sehen sich sehr viele Arbeitnehmer, wenn ihr Arbeitgeber sie nicht einsetzt, nach Hause schickt und in Widerspruch zu der vertraglichen Abrede den Lohn kürzt. 

Hier war die Lage noch etwas schwieriger. Die Arbeitgeberin hat die Arbeitsleistung ansich nicht entgegengenommen. Sie hat die Wiedereingliederung verweigert.

 

Sachverhalt: Schadensersatz wegen entgangener Arbeitseinkünfte

 

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer ist bei der Stadt als Technischer Angestellter beschäftigt.

Von August 2014 bis einschließlich 6. März 2016 war er arbeitsunfähig erkrankt.

Am 21. September 2015 fand eine betriebsärztliche Untersuchung des Arbeitnehmers statt. In der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12. Oktober 2015 wurde eine stufenweise Wiedereingliederung zur vorsichtigen Heranführung an die Arbeitsfähigkeit mit bestimmten Einschränkungen in der Tätigkeit befürwortet.

Unter Vorlage des Wiedereingliederungsplans seines behandelnden Arztes vom 28. Oktober 2015 beantragte der Arbeitnehmer bei seiner Arbeitgeberin, der beklagten Stadt, die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Zeitraum vom 16. November 2015 bis zum 15. Januar 2016. Der Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes sah keine Einschränkungen in der Tätigkeit vor.

Als absehbaren Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit gab der behandelnde Arzt den 18. Januar 2016 an.

Die beklagte Stadt lehnte diesen Wiedereingliederungsplan am 5. November 2015 mit der Begründung ab, dass ein Einsatz des Arbeitnehmers im bisherigen Aufgabengebiet/Tätigkeitsbereich wegen der in der betriebsärztlichen Beurteilung aufgeführten Einschränkungen nicht möglich sei.

Dem vom Arbeitnehmer vorgelegten zweiten Wiedereingliederungsplan, der eine Wiedereingliederung in der Zeit vom 4. Januar bis zum 4. März 2016 vorsah, und dem ein Bericht der behandelnden Psychologin beilag, wonach Einschränkungen in der Tätigkeit nicht mehr bestanden, stimmte die beklagte Stadt nach erneuter – nun positiver – Beurteilung durch die Betriebsärztin zu.

Diese Wiedereingliederung war erfolgreich, der Kläger erlangte am 7. März 2016 seine volle Arbeitsfähigkeit wieder.

Der Arbeitnehmer fordert mit seiner Klage von der beklagten Stadt den Ersatz der Vergütung, die ihm in der Zeit vom 18. Januar bis zum 6. März 2016 dadurch entgangen ist, dass die beklagte Stadt ihn nicht entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28. Oktober 2015 beschäftigt hat.

 

Entscheidung: Schadensersatz wegen entgangener Arbeitseinkünfte

 

Das Bunsesarbeitsgericht  hat sich genau in der Entscheidung vom 16.05.2019, Az.: 8 AZR 530/17 genau auseinander gesetzt.

Es hat zugunsten der beklagten Stadt entschieden.

Die beklagte Stadt war nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28. Oktober 2015 in der Zeit vom 16. November 2015 bis zum 15. Januar 2016 zu beschäftigen.

Zwar kann der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF) verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er den Beschäftigten entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigt.

Im Fall des Arbeitnehmers lagen allerdings besondere Umstände vor, aufgrund derer die beklagte Stadt ihre Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan vom 28. Oktober 2015 verweigern durfte.

Es bestand aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12. Oktober 2015 die begründete Befürchtung, dass der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers eine Beschäftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zulassen würde.

Die begründeten Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans ließen sich auch nicht bis zum vorgesehen Beginn der Maßnahme ausräumen.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen  

 

Quelle zum Fall „Schadensersatz wegen entgangener Arbeitseinkünfte“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.05.2019, Az.: 22/19, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019-5&nr=22409&pos=2&anz=5&titel=Schadensersatz_eines/einer_schwerbehinderten_Besch%E4ftigten_wegen_Ablehnung_einer_stufenweisen_Wiedereingliederung

 

Schadensersatz wegen entgangener Arbeitseinkünfte

 

 

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Schadensersatz wegen entgangener Arbeitseinkünfte
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