Datenschutzgrundverordnung – ein erster Überblick

 

Auf dem gesamten Gebiet der EU gilt die Datenschutzgrundverordnung (im Folgenden: DSGVO). Sie gilt unmittelbar, so dass sich jeder Betroffene in der EU unmittelbar auf dieses Gesetz berufen kann.

Dieses Gesetz ist neu und wird in der kommenden Zeit viele Fragen aufwerfen. Die europäischen Gerichte werden daher noch sehr viel zu tun haben.

 

Datenschutzgrundverordnung – EU-Recht!

 

Die DSGVO muss ihren Platz in den Rechtssystemen den Mitgliedsstaaten der EU finden bzw. . als übergeordnetes Gesetz müssen die innerstaatlichen Gesetze der DSGVO angepasst werden. Die DSGVO soll in die innerstaatlichen Systeme integriert werden. In § 85 DSGVO sind Ausnahmeregelungen für journalistische, wissenschaftliche, künstlerische und literarische Zwecke vorgesehen. Darüber hinaus ist § 88 DSGVO eine Sonderregelung für den Beschäftigtendatenschutz.

 

„Zweckbindungsgrundsatz“

 

Nach § 5 DSGV unterliegt die Datenerhebung und -verarbeitung dem Zweckbindungsgrundsatz. Es ist bereits jetzt absehbar, dass eine umfangreiche Rechtsprechung zu der Abwägung der Folgen und zum Schutzgut ergehen wird.

 

Einwilligung!

 

Gemäß § 6 DSGVO steht die Datenerhebung und -verarbeitung unter der Voraussetzung der Einwilligung. Die Einwilligung muss hinreichend bestimmt, eindeutig und zu konkreten Zwecken vorgesehen sein. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.

 

Minderjährigenschutz in der Datenschutzgrundverordnung!

 

Die DSGVO statuiert einen besonderen datenschutzrechtlichen Schutz bei Minderjährigen. Nach § 7 Abs.2 DSGVO hat die Informierung zu Zwecken des Minderjährigenschutzes in verständlicher Form und einfacher Sprache zu erfolgen.  Nach §§ 8, 7 Abs. 2 DSGVO ist bei Minderjährigen unter 18 Jahren eine Zustimmung der Eltern erforderlich. Darüber hat der Minderjährigenschutz eine besondere Bedeutung bei der Verpflichtung zur Transparenz (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO) sowie im Rahmen des Zweckbindungsgrundsatzes.

 

Grenzen der Datenverarbeitung – 

 

Die DSGV gibt den Betroffenen ein Recht auf Datenlöschung, § 17 DSGVO. Das ist ein sehr wichtiges Recht, insbesondere wenn man sich vergegenwärtig, wie häufig wichtige oder falsche Daten gespeichert werden.

Wegen der Bedeutsamkeit bestimmter Daten gibt die DSGVO das Recht auf Datenportabilität, § 20 DSGVO. Beispielhaft kann es für den Betroffenen sehr wichtig werden, dass die bisherigen medizinischen Erkenntnisse an ihn oder an einen bestimmten Dritten übermittelt werden.

§ 22 DSGVO regelt, wann Profiling oder Scoring verboten sind.

 

„Überwachung“

 

§ 28 DSGVO hat die Auftragsdatenverarbeitung zum Gegenstand, es stellt klare Voraussetzungen und Qualitätserfordernisse auf.

Ein weiteres Problem stellt die Weitergabe von Daten in Drittstaaten auf. Klare Grenzen bieten §§ 45, 46, 49, Abs. 3, 27 Abs. 2 DSGVO.

Die betriebliche Überwachung der Regeln des Datenschutzes übernimmt der Datenschutzbeauftragter, § 37 DSGVO.

Die drohenden Bußgelder nach §§ 58, 83 DSGVO sind dabei erheblich.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Medienrecht Düsseldorf
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Datenschutzgrudverordnung

 

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Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
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