Werbung in neuen Medien

Gleichgültig, ob Sie ein Startup oder ein eingesessenes Unternehmen sind, Werbung in neuen Medien gehört für einen Unternehmer zum Alltagsgeschäft.

Die neuen Medien, wie Internet, Smartphones, soziale Netzwerke geben Plattformen, die sehr wirksam zu Werbezwecken genutzt werden können.

Jedem Unternehmer ist dann klar, dass durch diese Werbung die Interessen der Verbraucher nicht gefährden werden dürfen, die Grundsätze der Chancengleichheit zwischen den Unternehmern und die Funktionsfähigkeit des Marktes nicht gestört werden darf.

Das Gesetz, welches den Unternehmern weite Grenzen bei der Ausgestaltung der Werbung setzt ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, abgekürzt UWG.

 

Mitbewerberschutz nach § 4 UWG!

 

Der Unternehmer darf im Rahmen seiner Werbung Mitbewerber nicht herabsetzen, sie oder ihre Leistungen nicht verunglimpfen. Er darf nicht verleumden. Er darf das Ergebnis einer fremden Leistung nicht ausbeuten. Er darf seine Mitbewerber nicht behindern.

Diese wenigen Vorgaben zeigen bereits sehr klare Grenzen bei der Werbung in neuen Medien. Zuweilen wird es nur zufällig geschehen, dass Unternehmer ihre Produkte im gleichen Design oder gleicher Farbe ausgestalten, wie es der Mitbewerber mit seinem bewehrten Produkt tut.

 

Verbot einer aggressiven Werbung nach § 4a UWG!

 

Aggressive Werbung kann im Besonderen mit ungewöhnlich niedrigen Preisen betrieben werden. Hier sind auch die Vorgaben der Preisangabeverordnung zu beachten.

 

Vergleichende Werbung geregelt in § 6 UWG!

 

In bestimmten Grenzen ist vergleichende Werbung in neuen Medien zulässig.

Es dürfen einerseits nur gleiche Waren, Dienstleistungen oder Zweckbestimmungen verglichen werden. Der Vergleich muss objektiv sein. Es darf nicht zu einer Verwechslung kommen oder ein Kennzeichen verwechselt werden. Auch die Herbeiführung einer Herabsetzung oder Verunglimpfung des Mitbewerbers ist verboten. Es ist verboten, das eigene Produkt oder das eines Mitbewerbers als Nachahmung oder Imitation zu bezeichnen.

Irreführende Werbung nach den §§ 5, 5a UWG!

 

 

Es ist verboten, irreführende Angaben zu machen. Dabei kann die Täuschung auch durch Unterlassen begangen werden. Beispiele einer verbotenen Irreführung ist die wahrheitswidrige Angabe, es fände ein Räumungsverkauf statt. Auch Falschangaben zur Beschaffenheit der Ware oder zu ihrer Verfügbarkeit sind verboten.

 

Unzumutbare Belästigung gemäß § 7 UWG!

 

 

Unzumutbare Belästigung ist verboten.

Stellen Sie sich vor, Sie machen nach der Arbeit Ihren persönlichen Briefkasten auf und dieser quillt vor Werbebriefen über, Sie kommen zu Hause an, und können sich nicht aufs Sofa setzen, weil dauernd das Telefon klingelt. Die Emails Ihrer Freunde und Bekannten übersehen Sie, weil diese in der hohen Anzahl von Werbemails untergehen.

Hier sieht das Gesetz eine sehr spezielle Regelung vor und eine Vielzahl von Beschränkungen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kontaktaufnahme unter Umständen durch Einwilligung des Betroffenen gestattet werden kann. Die Einwilligung unterliegt eine AGB-Kontrolle. Telefonwerbung ist bei Privatpersonen im Falle einer AGB-Kontrolle generell unzulässig.

 

Spezifika des Internets:

 

Nach der derzeitigen Rechtsprechung sind das Linking, Framing, die Bannersetzung, Pop-up-Fenster und Pop-down-Fenster an sich zulässig.

Problematisch sind News-Letter und die Tell-a-Friend-Funktion.

Die Rechtsprechung zur Werbung in neuen Medien verändert sich stetig.

Anhand dieser Beispiele sehen Sie, worum es im Wettbewerbsrecht geht. Sehen Sie die aufgeführten Grenzen nicht als abschließend dar. Das Gesetz über unlauteren Wettbewerb kennt eine Vielzahl weiterer Verbote und Generalklauseln, die die Werbung transparenter machen, die aber für einen Unternehmer eine hohes Risiko darstellen können. 

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Medienrecht Düsseldorf
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Werbung in neuen Medien

 

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Wettbewerbsrecht bei neuen Medien
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