Streikaufruf – Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz

Das Streikrecht ist durch das Grundgesetz garantiert. Damit muss es den Gewerkschaften möglich sein, dieses Recht auszuüben.

Auf der anderen Seite ist das Grundstück, auf dem sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet, Eigentum des Arbeitgebers. Dieser hat das Recht über sein Eigentum zu verfügen und insbesondere das Hausrecht auszuüben. Damit bestimmt der Arbeitgeber, wer sein Grundstück betreten darf.

Zuweilen können diese beiden Rechte in einem starken Widerspruch zu Tage treten.

So war es auch in dem Fall mit dem Aktenzeichen 1 AZR 189/17, der mit dem Urteil vom 20.11. 2018 entschieden hat.

 

Sachverhalt

 

Die Arbeitgeberin betrieb in einem außerörtlich gelegenen Gewerbegebiet ein Versand- und Logistikzentrum.

Zu dem von ihr gepachteten Gelände gehören ein Betriebsgebäude, das über einen zentralen Eingang zugänglich ist, und ein ca. 28.000 qm großer Parkplatz, welcher zur Nutzung für die überwiegend mit dem Auto zur Arbeit kommenden Mitarbeiter bestimmt ist.

Im September 2015 wurde die Arbeitgeberin an zwei Tagen bestreikt.

Die streikführende Gewerkschaft baute an beiden Tagen auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang Stehtische und Tonnen auf und postierte dort ihre Vertreter sowie streikende Arbeitnehmer. Diese verteilten Flyer und forderten die zur Arbeit erscheinenden Arbeitnehmer zur Teilnahme am Streik auf. Zu physischen Zugangsbehinderungen kam es nicht. Ähnliches wiederholte sich bei einem eintägigen Streik im März 2016.

Mit ihrer Klage hat die Arbeitgeberin die künftige Unterlassung solcher Aktionen verlangt.

 

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

 

Das Bundesarbeitsgericht wies den Unterlassungsanspruchs der Arbeitgeberin zurück.

Im konkreten Fall ergibt die Abwägung widerstreitender grundrechtlicher Gewährleistungen auf Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite, dass die Arbeitgeberin eine kurzzeitige, situative Beeinträchtigung ihres Besitzes hinzunehmen hat.

Angesichts der örtlichen Verhältnisse kann die Gewerkschaft nur auf dem Firmenparkplatz vor dem Haupteingang mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern kommunizieren und im Gespräch versuchen, auf Arbeitswillige einzuwirken

 

Fazit

 

Das Streikrecht umfasst die Befugnis einer streikführenden Gewerkschaft, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebes anzusprechen, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen. Eine solche Aktion kann – abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten – mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten auch auf einem vom bestreikten Arbeitgeber vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig sein.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Quelle zum Fall „Streikaufruf: Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.11.2018, Az.: 62/18, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2018-11&nr=21534&pos=2&anz=11&titel=Streikmobilisierung_auf_Firmenparkplatz

 

Streikaufruf

 

 

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