Altersteilzeit im Blockmodell – Urlaub für die Freistellungsphase

Altersteilzeit

 

Altersteilzeit – Was ist das überhaupt?

Altersteilzeit ist ein Modell zur Arbeitszeitverkürzung vor der Rente. Dabei wird die verbleibende Arbeitszeit bis zur Rente halbiert. Der Arbeitgeber stockt das reduzierte Gehalt auf und zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge. 

Der Vorteil für den Arbeitnehmer besteht darin, dass er weniger arbeiten muss, was unter Umständen für seinen Gesundheitszustand förderlich ist. Der Arbeitgeber kann einen neuen Arbeitnehmer in genau die Position des in Rente ausscheidenden Arbeitnehmers einarbeiten.

Die Altersteilzeit kann zeitlich unterschiedlich aufgebaut werden. Ein Modell kann so aussehen, dass der Arbeitnehmer täglich nur einen Teil seiner Arbeitszeit erbringt. Ein anderes Modell sieht so aus, dass der Arbeitnehmer ganztags weiterarbeitet. Nach Ablauf der Hälfte der Altersteilzeit arbeitet er nicht mehr und hat Freizeit. 

Das Problem besteht darin, dass in dem Zeitraum der Altersteilzeit, in dem der ausscheidender Arbeitnehmer nur noch Freizeit hat, das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Dem Arbeitnehmer stünde ansich Urlaub zu.  Aber ist das auch richtig?

 

Sachverhalt: Urlaub in der Altersteilzeit

 

Der klagende Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeber im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt.

Ab dem 1. Dezember 2014 setzten die Parteien das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fort. Nach dem vereinbarten Blockmodell war der Kläger bis zum 31. März 2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31. Juli 2017 von der Arbeitsleistung freigestellt.

Während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhielt er sein auf der Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Gehalt zuzüglich der Aufstockungsbeträge.

Dem Arbeitnehmer stand nach dem Arbeitsvertrag jährlich an 30 Arbeitstagen Urlaub zu. Im Jahr 2016 gewährte ihm der Arbeitgeber an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub. Der Arbeitnehmer hat den Standpunkt eingenommen, für die Freistellungsphase der Altersteilzeit habe er Anspruch auf insgesamt 52 Arbeitstage Urlaub gehabt, den der Arbeitgeber abzugelten habe.

 

Entscheidung: Urlaub in der Altersteilzeit

 

Der Arbeitnehmer hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage.

Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage, vgl. BAG 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 -).

Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu.

Die Freistellungsphase ist mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.

Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell sind Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.

Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

 

Ergebnis: Urlaub in der Altersteilzeit

 

Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase.

 

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Quelle zum Fall „Urlaub in der Altersteilzeit“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.09.2019, Az.: 30/19, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019-9&nr=23230&pos=0&anz=1&titel=Altersteilzeit_im_Blockmodell_-_Urlaub_f%FCr_die_Freistellungsphase

 

 

 

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Urlaub in der Altersteilzeit – Urlaub für die Freistellungsphase
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