Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers – Schadensersatz

Sehr häufig kommt es in meiner anwaltlichen Praxis vor, dass Arbeitgeber falsche Informationen erteilen. Beispielhaft ist es schon einige Male aufgetreten, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer falsch über den Urlaubsanspruch informiert haben. 

Dann stellt sich die Frage, wie diesem zu begegnen ist. Den Arbeitgeber treffen gewisse Fürsorgepflichten, er ist aber nicht dafür verantwortlich, dass die Interessen des Arbeitnehmers optimal umgesetzt werden. 

Das nachfolgende Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist meiner Meinung nach wirklich klärend und ich werde mich sicherlich noch darauf berufen. 

 

Sachverhalt: Informationen durch den Arbeitgeber

 

Der im Jahr 2014 in den Ruhestand getretene Kläger war bei der Beklagten beschäftigt.

Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) schloss die Beklagte mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung.

Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte.

Der Kläger schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab.

Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss der Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen.

In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.

 

Entscheidung: Notwendigkeit der falschen Information

 

Das Bundesarbeitsgericht sah die beklagte frühere Arbeitgeberin im Recht, Urteil vom 18.02.2020, Az.: 3 AZR 206/18 .

Es kann offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach – überobligatorisch – erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen.

Jedenfalls setzte eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden. Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu.

Auf der Betriebsversammlung ist über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.

 

Ergebnis: Falsche Informationen durch den Arbeitgeber

 

Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein.

Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen  

 

Quelle zum Fall „Informationen durch den Arbeitgeber“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.2.2020, Az.: 8/20, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2020&nr=23825&pos=7&anz=15&titel=Hinweis-_und_Informationspflichten_des_Arbeitgebers_-_Schadensersatz

 

 

 

Informationen durch den Arbeitgeber

 

 

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Falsche Informationen durch den Arbeitgeber – Schadensersatz
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