Vereinbarung eines Entgelts unterhalb des kirchlicher Vergütungsvereinbarung 

 

Eine übergeordnete Organisation gibt Mindestentgelte oder andere Mindestbedingungen vor. Dabei sollte die untergeordnete Organisation diese Vorgaben beachten. Das ist nicht immer der Fall. Nachsehen hat der Arbeitnehmer der untergeordneten Organisation.

 

Aber muss der Arbeitnehmer dieses Fehlverhalten hinnehmen?

 

Typischerweise kommt es gehäuft bei kirchlichen Organisationen vor. Hier geben kirchliche Richtlinien die Mindestarbeitsbedingungen vor, an die sich untergeordnete Organisationen, wie gemeinnützige kirchliche Vereine, halten sollten. Diese verhalten sich jedoch nicht richtlinienkonform.

Kann sich der Arbeitnehmer dennoch auf Richtlinien übergeordneter Organisationen berufen?

Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.05.2018, Az.: 6 AZR 308/17 beschäftigt.

 

Sachverhalt bei Verletzung kirchlicher Vergütungsvorgaben:

 

Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin als Alltagsbegleiterin tätig.

Die Arbeitgeberin ist eine gemeinnützige GmbH und Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V.

Die Satzung des Diakonischen Werkes evangelischer Kirchen verpflichtet die Arbeitgeberin ebenso wie kirchengesetzliche Regelungen zum Abschluss von Arbeitsverträgen, welche entweder die vom Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen e.V. (DDN) geschlossenen einschlägigen Tarifverträge oder die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung bringen.

Die Arbeitnehmerin wurde nach Entgeltgruppe 3 AVR-DD bezahlt. Die Arbeitgeberin vereinbarte mit ihr jedoch hinsichtlich der Entgeltsteigerungen und der in den AVR-DD vorgesehenen Jahressonderzahlung eine Vergütungshöhe, welche unterhalb des Niveaus der AVR-DD blieb.

Die Arbeitnehmerin verlangte nunmehr die Differenzbeträge, die sich aus AVR-DD ergeben. Die entgegenstehenden vertraglichen Abreden seien unwirksam.

 

Entscheidung zur Wirkung kirchlicher Vergütungsvorgaben:

 

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin nicht Recht.

Das Bundesarbeitsgericht argumentierte, dass die verletzten kirchengesetzlichen Regelungen den kirchlichen Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis binden. Er muss bei einer Nichtbeachtung kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen.

Die Missachtung kirchengesetzlicher Vorgaben bzgl. der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen berührt aber per se nicht die Wirksamkeit einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung. Die einschlägigen Satzungsbestimmungen des Diakonischen Werks evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. entfalten keine drittschützende Wirkung, welche die Klägerin in Anspruch nehmen könnte. Der Beklagten ist es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den Inhalt des Arbeitsvertrags zu berufen.

Bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen wie den AVR-DD handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann. Eine normative Wirkung besteht nicht, weil das säkulare Recht für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen keine unmittelbare und zwingende Geltung anordnet. Anders ist es beispielsweise bei Tarifverträgen, die gemäß § 4 Abs. 1 TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

Eine punktuelle Bezugnahmeklausel, die die Urlaubsregelung erfasst, nicht jedoch die Lohnregelung, genügt dabei nicht.

 

Fazit bei kirchlichen Vergütungsvorgaben:

 

Ein kirchlicher Arbeitgeber kann in den durch das staatliche Arbeitsrecht gesetzten Grenzen wirksam Arbeitsverträge abschließen, welche keine oder nur eine eingeschränkte Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsregelungen vorsehen.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Quelle zum Fall „Kirchliche Vergütungsvereinbarungen“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.05.2018, Aktenzeichen: 26/18, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/vereinbarung-eines-entgelts-unterhalb-des-verguetungsniveaus-kirchlicher-arbeitsvertragsregelungen-mit-kirchlichem-arbeitgeber/

 

 

Kirchliche Vergütungsvereinbarung

 

 

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Anwalt für Arbeitsrecht: Kirchliche Vergütungsvorgaben
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