Prüfung der Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung – Ausschluss bei Pensionskassenrente mit Überschussbeteiligung

 

Betriebsrenten und Betriebsrentenanpassung

 

Viele Arbeitnehmer beschäftigen sich nicht mit dem Thema „Betriebsrente“.

Diesem Thema sollte dennoch etwas Aufmerksamkeit geschenkt werden. In der Regel werden Arbeitnehmer im Alter nicht hinreichend versorgt werden, wenn sie ihre Altersversorgung nur auf die gesetzliche Rente stützen.

Betriebsrenten sind eine Form der Altersversorgung, die vom Arbeitgeber gewährt wird.  Voraussetzung ist zunächst, dass die Betriebsrente dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugesagt wird.

Tritt dann der Rentenfall ein, so zahlt einerseits die gesetzliche Rentenversicherung die gesetzliche Rente. Anderseits erhält der Arbeitnehmer die ihm versprochene Betriebsrente. Das kann den Lebensstandard im Alter deutlich bessern.

Nach Renteneintritt steigt die gesetzliche Altersrente kontinuierlich. Die gesetzliche Rente wird regelmäßig unter Berücksichtigung der Kaufkraft angepasst.

Die Betriebsrente ist auch nicht statisch. Auch diese muss im Turnus von drei Jahren regelmäßig angepasst werden.

Der Arbeitgeber kann von der Verpflichtung zur Rentenanpassung absehen, wenn

  • der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1% anzupassen,
  • die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder über eine Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
  • eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde.

Im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10.12.2019, Az.: 3 AZR 122/18) ging es um die Frage, welche Vorgaben erfüllt sein müssen, damit der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Prüfung einer Anpassung befreit ist, weil die Betriebsrente über eine Pensionskasse durchgeführt worden ist.

 

Sachverhalt: Betriebsrentenanpassung

 

Die  frühere Arbeitnehmerin und zwischenzeitliche Rentnerin stand seit April 1983 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten als der früheren Arbeitgeberin.

Im November 1983 erteilte die Beklagte eine Versorgungszusage, die über den Bankenversicherungsverein (BVV), eine Pensionskasse, durchzuführen war. 

Die Klägerin bezieht seit Oktober 2011 vom BVV eine Betriebsrente iHv. 920,07 Euro brutto monatlich. Mit ihrer am 12. Februar 2016 eingegangenen Klage hat sie deren Anpassung zum 1. Oktober 2014 begehrt.

Die Beklagte hat eine Anpassung unter Hinweis auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG wegen der Absicherung über den BVV abgelehnt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts war teilweise erfolglos, weil die Klägerin ihre Forderung falsch berechnet hatte. Im Übrigen führte die Revision zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.

 

Entscheidung: Betriebsrentenanpassung

 

In seiner Entscheidung setzt sich das Bundesarbeitsgericht mit den Grundsätzen über die Anpassungsverpflichtung auseinander:

Das Betriebsrentengesetz sieht die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, im Abstand von drei Jahren zu prüfen, ob die Betriebsrente anzupassen ist.

Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 des BetrAVG entfällt diese Verpflichtung, wenn die Versorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.

Die in dieser Ausnahmevorschrift genannten Voraussetzungen müssen aufgrund einer unabdingbaren vertraglichen Regelung bei Beginn der Betriebsrentenleistung rechtlich feststehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da es sich bei der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt, der nicht ohne Zustimmung der Betriebsrentner geändert werden darf.

Des Weiteren muss bei Eintritt des Versorgungsfalls durch die vertraglichen Regelungen sichergestellt sein, dass die Überschussanteile – falls solche anfallen – weder dem Arbeitgeber noch der Pensionskasse zustehen. Ob die Überschussanteile jeweils entsprechend den versicherungsrechtlichen Vorgaben angemessen und auch sonst richtig berechnet sind, betrifft nicht die Anwendung der betriebsrentenrechtlichen Ausnahmebestimmung, sondern das Verhältnis zwischen Betriebsrentner und Pensionskasse.

Zudem muss bei Eintritt des Versorgungsfalls sichergestellt sein, dass die für die Überschussbeteiligung notwendige Abgrenzung der Versicherungsbestände verursachungsorientiert im Sinne des Versicherungsrechts erfolgt und auch bleibt. Änderungsklauseln in Versorgungsverträgen stehen den vorgenannten Erfordernissen nicht entgegen, da sie strukturelle Veränderungen nicht decken. Dazu gehören auch Neuabgrenzungen des Versicherungsbestandes, die dem Gesichtspunkt der Verursachungsorientierung nicht hinreichend gerecht werden.

Ferner muss bei Rentenbeginn gewährleistet sein, dass die Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Hierfür ist erforderlich, dass dauernde und ggf. vorübergehende Rentenerhöhungen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Der Anteil der nur befristeten Erhöhung der Betriebsrente darf nicht unangemessen hoch sein; diese Grenze ist bei einem Anteil von 25 vH eingehalten. Die den Betriebsrentnern aus den Überschussanteilen gewährten Leistungen müssen zudem betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes darstellen; Sterbegeld gehört nicht dazu.

Aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts steht noch nicht fest, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Landesarbeitsgericht musste sich erneut mit dem Fall beschäftigen.

 

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Quelle zum Fall „Betriebsrentenanpassung“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.12.2019, Az.: 44/19, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019-12&nr=23567&pos=4&anz=5&titel=Betriebsrentenanpassungspr%FCfung_-_Ausschluss_bei_Pensionskassenrente_mit_%DCberschussbeteiligung

 

Betriebsrentenanpassung

 

 

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