Aufhebungsvertrag – Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds

Es ist nicht selten, dass Arbeitnehmer nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmen, wobei sie im Rahmen eines Vergleiches eine Abfindung erhalten.

 

Besserstellung des Betriebsrates?

 

Aber wie ist es, wenn ein Betriebsrat der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zustimmt? Dabei gilt der Grundsatz, dass ein Betriebsrat nicht schlechter und nicht besser gestellt werden darf, als der Rest der Belegschaft.

Mit dieser Problematik beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.03. 2018, Az.:7 AZR 590/16.

 

Sachverhalt

 

Der Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2006 Vorsitzender des in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrats. Anfang Juli 2013 hatte die Beklagte beim Arbeitsgericht unter Berufung auf – vom Kläger bestrittene – verhaltensbedingte Gründe ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger eingeleitet.

Am 22. Juli 2013 schlossen die Parteien außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag, der unter anderem folgende Regelungen traf:

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2015,
  • die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und
  • eine noch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindung von 120.000,00 Euro netto.

Nachdem der Kläger am 23. Juli 2013 vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten und in der Folgezeit die Auszahlung der Abfindung an ihn erfolgt war, hat er mit der vorliegenden Klage den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2015 hinaus geltend gemacht.

Das ehemalige Betriebsratsmitglied meint, der Aufhebungsvertrag sei nichtig, weil er durch diesen als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt werde.

 

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

 

Die Klage blieb beim Bundesarbeitsgericht – wie bereits in den Vorinstanzen – ohne Erfolg.

Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig.

Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags wird das Betriebsratsmitglied allerdings regelmäßig nicht unzulässig begünstigt. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger ist als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, beruht dies auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz.

 

Fazit: Keine Besserstellung des Betriebsrates beim Beendigungsvergleich wegen anvisierter verhaltensbedingter Kündigung!

 

Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied unter Berufung auf verhaltensbedingte Gründe außerordentlich zu kündigen und schließen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied nach Einleitung eines Verfahrens zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung und nach vorausgegangenen Verhandlungen eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und ggf. andere Zuwendungen, so liegt darin regelmäßig keine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds.

 

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Quelle zum Fall „Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018, Aktenzeichen: 15/18, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/aufhebungsvertrag-beguenstigung-eines-betriebsratsmitglieds/?highlight=Beg%C3%BCnstigung+eines+Betriebsrats

 

Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds

 

 

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Anwalt für Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung mit einem Betriebsrat
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