Beschäftigungsanspruch

Befindet sich der Arbeitnehmer im Streit mit dem Arbeitgeber, so ist er häufig zufrieden damit, wenn ihn der Arbeitgeber von der Arbeitspflicht freistellt und den Lohn bezahlt.

Das ist aber nicht immer der Fall. Zuweilen ist es für den Arbeitnehmer wichtig, tatsächlich eingesetzt zu werden. Ein hochspezialisierter IT-Fachmann hat ein Interesse daran, die Entwicklung der Zeit mitzunehmen. Drei Jahre bezahlt zuhause zu sitzen, setzt seine fachliche Kompetenz herab. Es gibt sehr viele Arbeitnehmer, die ein berechtigtes Interesse haben, eingesetzt zu werden.

Mit dem Problem hat sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.03.2018, Az.:10 AZR 560/16, befasst.

 

Sachverhalt:

 

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil eines Arbeitsgerichts aus dem Jahr 2010.

Danach hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer „zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Direktor Delivery Communication & Media Solutions Deutschland und General Western Europe auf der Managerebene 3 zu beschäftigen“.

Der Arbeitgeber wendet ein, ihm sei die titulierte Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich, weil der Arbeitsplatz aufgrund konzernübergreifender Veränderungen der Organisationsstruktur weggefallen sei. Eine andere Tätigkeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht zugewiesen.

 

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

 

Ein Arbeitgeber kann im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nicht erfolgreich einwenden, ihm sei die Erfüllung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfalls unmöglich, wenn er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte. Damit hat der Arbeitnehmer Recht bekommen.

 

Grundsatz von Treu und Glauben!

 

Selbst wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, kann der Arbeitgeber mit dieser Einwendung im Verfahren nach § 767 ZPO jedenfalls wegen des aus § 242 BGB abzuleitenden, von Amts wegen zu berücksichtigenden sog. Dolo-agit-Einwands nicht durchdringen.

 

Beschäftigungspflicht!

 

Durch die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers verstößt der Arbeitgeber gegen die Beschäftigungspflicht aus § 611 Abs. 1 BGB.

 

Verschulden und Zumutbarkeit!

 

Fehlendes Verschulden hat der Arbeitgeber nicht dargelegt, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er muss dem Arbeitnehmer deshalb nach § 280 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 249 Abs. 1 BGB eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuweisen. Dass ihm dies nicht möglich oder zuzumuten sei, hat der Arbeitgeber nicht behauptet.

 

Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen  

 

 

Quelle zum Fall „Beschäftigungsanspruch“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018, Aktenzeichen: 17/18, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/vollstreckungsabwehrklage-beschaeftigungstitel-unmoeglichkeit/?highlight=Besch%C3%A4ftigungsanspruch

 

Beschäftigungsanspruch

 

 

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Anwalt für Arbeitsrecht: Beschäftigungsanspruch
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