Vergütung von Umkleidezeiten
Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines Wachpolizisten
Häufig wird vom Arbeitgeber angeordnet, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Kleidung zu tragen habe. Zuweilen ist das Anlegen der Dienstkleidung aufwendig und nimmt erhebliche Zeiträume in Anspruch nimmt.
In der Regel erscheint es den meisten Arbeitnehmern, dass diese Zeiten ansich vergütet werden müssten.
In der Entscheidung vom vom 31. März 2021, Aktenzeichen: 5 AZR 148/20, setzt sich das Bundesarbeitsgericht unter Andrem auch mit der Verpflichtung zur Vergütung von Umziehzeiten.
Sachverhalt: Vergütung von Umkleidezeiten und Wegezeiten
Die beiden Kläger, die beim beklagten Land als angestellte Wachpolizisten im Zentralen Objektschutz tätig sind, fordern die Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide-, Rüst- und damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten.
Auf Weisung des beklagten Landes müssen die Wachpolizisten ihren Dienst in angelegter Uniform mit dem Aufdruck POLIZEI sowie mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Es ist ihnen freigestellt, ob sie den Weg zur und von der Arbeit in Uniform zurücklegen und ob sie das in einer Dienststelle zur Verfügung gestellte Waffenschließfach nutzen. Sie haben die Möglichkeit, die Zurverfügungstellung eines Spinds zu beantragen.
Einer der Kläger bewahrt die Dienstwaffe bei sich zu Hause auf und nimmt dort auch das Umkleiden und Rüsten vor.
Der andere Kläger nutzt das dienstliche Waffenschließfach, was beim Zurücklegen des Wegs von seiner Wohnung zum Einsatzort und zurück einen Umweg bedingt.
Fragestellungen bei Umkleiden
Es stellt sich die Frage, ob Umkleidezeiten zu vergüten sind, und wenn ja, in welchen Fällen.
Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsuniform zuhause angezogen hat, so stellt sich die Frage, ob der Weg zu Arbeit zu vergüten ist. Gleichzeitig drängt sich auch die Frage auf, ob Wegezeiten für Umwege zu vergüten sind, wenn der Arbeitnehmer in seiner Dienststelle Kleidung angelegt hat.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Vergütungspflicht von Umkleidezeiten
Die Revisionen der Kläger hatten vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen, die Revisionen des beklagen Landes nur zum Teil Erfolg.
Das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutzt, sondern für die Verrichtung dieser Tätigkeiten seinen privaten Wohnbereich wählt.
Ebenfalls nicht vergütungspflichtig ist die für das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit von der Wohnung zum Einsatzort und zurück aufgewandte Zeit, denn der Arbeitsweg zählt zur privaten Lebensführung. Dagegen ist die für einen Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs erforderliche Zeit zu vergüten, es handelt sich um eine fremdnützige Zusammenhangstätigkeit. Der vom Landesarbeitsgericht geschätzte zeitliche Aufwand hierfür ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ergebnis zur Vergütungspflicht von Umkleidezeiten
Das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragenden Uniform und persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet.
Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen
Quelle zum Fall „Vergütung von Umkleidezeiten“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.03.2021, Az.: 7/21. Die Entscheidung finden Sie unter dem Link:
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