Onlinehandel mit Drittstaaten

 

Was ist E-Commerce?

 

Der elektronische Handel (E-Commerce)  unterscheidet zwischen Umsätze bei denen das Internet bezüglich des Leistungsaustausches an sich nicht zur Anwendung kommt.  Hier dient das Internet lediglich der Kommunikationsmittel, während der eigentliche Leistungsaustausch auf konventionellem Wege, z.B. Versendung einer Ware per Post, erfolgt (Offline-Umsätze). Diese Bestimmung ist unabhängig davon, ob es sich um Fragen des Onlinehandels mit Drittstaaten handelt. 

Bei den Online—Umsätzen, die nachfolgend thematisiert werden, erfolgt der Leistungsaustausch auf elektronischem Weg. Hier wird zum Beispiel eine digitale Leistung (z.B. Zusendung einer Musikdatei) mittels Internet erbracht. Diese Leistungen sind nicht selten beim Onlinehandel mit Drittstaaten.

 

Wie sind die Online-Umsätze beim Onlinehandel mit Drittstaaten umsatzsteuerlich zu behandeln?

 

Dienstleistungen aus Deutschland (EU-Land) in ein Drittland (Land außerhalb der EU):

 

Eine sonstige elektronische Dienstleistung, die von einem deutschen Unternehmer in ein Drittland erbracht wird, unterliegt in Deutschland regelmäßig nicht der Umsatzsteuer. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Leistung an einen Unternehmer oder an eine Privatperson erbracht wird.

Erbringt also der deutsche Unternehmer eine Leistung an einen Unternehmer in Australien (Nicht-EU-Land), so ist die Leistung in Deutschland nicht steuerbar, § 3a(2) Umsatzsteuergesetz. Eine Steuerbarkeit kommt jedoch in Australien in Betracht.

Erbringt der deutsche Unternehmer eine Leistung an einen Nichtunternehmer in Australien (Nicht-EU-Land), so ist die Leistung in Deutschland ebenfalls nicht steuerbar, § 3a(5) Umsatzsteuergesetz. Eine Steuerbarkeit kommt jedoch in Australien in Betracht.

Die in Australien bestehenden Pflichten richten sich nach den australischen Gesetzen.

 

Muss der Unternehmer außer der erbrachten Leistung noch etwas berücksichtigen?

 

Ja. Für den ausführenden deutschen Unternehme, hat es zur Folge, dass er unter anderem überprüfen muss, ob er im jeweiligen Drittland die entsprechende Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen hat, bzw. ob und welche Pflichten ihn dort treffen. Eine Pflicht kann zum Beispiel in der Rechnungsstellung nach den ausländischen Vorschriften bestehen.

Aufgrund der zahlreichen Länder und damit unterschiedlichen Umsatzsteuergesetzen hat der deutsche Unternehmer rechtzeitig zu klären, ob und unter welchen Rahmenbedingungen er verpflichtet ist, sich im jeweiligen Drittland umsatzsteuerlich registrieren zu lassen.

Aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Rechtsordnungen ist eine allgemeine Aussage über die Pflichten in den Drittländern nicht möglich. Es bedarf regelmäßig einer rechtlichen Bewertung der vorgenannten Punkte wie auch weiterer Punkte.

Zeitgleich muss der deutsche Unternehmer überprüfen, ob ihn in Deutschland Meldepflichten oder andere Pflichten treffen.

 

Elektronische sonstige Dienstleistungen eines im Drittland ansässigen Unternehmers an einen Leistungsbezieher in Deutschland:

 

Leistungen eines Unternehmers an einen Unternehmer –

 

Bei Leistungen unter Unternehmern im Rahmen des Onlinehandels mit Drittstaaten ist der Ort der Leistung dort, wo die Leistung von dem anderen Unternehmer bezogen wird. Bezieht ein deutscher Unternehmer eine Leistung aus Australien, ist die bezogene Leistung in Deutschland steuerbar, bei der Finanzverwaltung anzumelden und zu entrichten. Steuerschuldner ist der deutsche Unternehmer in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger. 

 

Elektronische sonstige Dienstleistungen eines im Drittland ansässigen Unternehmers an eine Privatperson –

 

Bezieht beim Onlinehandel mit Drittstaaten ein deutscher Nichtunternehmer eine elektronische sonstige Leistung aus einem Drittland, so ist die Umsatzsteuer in Deutschland anzumelden und abzuführen.

Die Leistung ist in Deutschland steuerbar, § 3a (5) Umsatzsteuergesetz. Die Steuer ist dabei von dem im Drittland die Leistung erbringenden Unternehmer anzumelden und abzuführen und nicht von dem in Deutschland beziehenden Nichtunternehmer.

Der Unternehmer aus dem Drittland hat sich gegebenenfalls in Deutschland registrieren zu lassen.

Da die vorgenannte Thematik viele Konstellationen aufweisen kann, ist es unentbehrlich, sich im Vorfeld persönlich steuerlich beraten zu lassen. Anderenfalls kann es unter Anderem zu Umsatzsteuernachzahlungen kommen.

 

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Onlinehandel mit Drittstaaten im Überblick
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