Verhältnis der einzelnen Kriterien
im Rahmen einer Sozialauswahl

Das Bundesarbeitsgericht befasste sich in seiner Entscheidung – Az.: 2 AZR 164/14 vom 29.01.2015 mit der Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung. Im Einzelnen war zu entscheiden, wer höheren Schutz genießt, und ob eine um drei Jahre längere Betriebszugehörigkeit geeignet sei, drei Unterhaltspflichten aufzuwiegen, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinerseits eine Betriebszugehörigkeit von immerhin sechs Jahren aufzuweisen hat.

 

Der Sachverhalt:

 

Die beklagte Arbeitgeberin entwickelt und vertreibt interaktive Unterhaltungssoftware. Der Kläger ist seit 2006 bei der Beklagten mit einer Wochenarbeitszeit von 38,75 Stunden beschäftigt. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot dem Kläger eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden an. Der Kläger hat das Änderungsangebot abgelehnt und fristgerecht Klage erhoben. Sein Hauptargument war, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt und verwies auf die Daten einer anderen ebenfalls bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmerin.

 

Die Entscheidung:

 

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte im Ergebnis die Auffassung des Klägers. Bei Ausspruch der betriebsbedingten Änderungskündigung sei die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Im Einzelnen müsse die Arbeitgeberin bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, bestehende Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung des Arbeitnehmers berücksichtigen.

Dabei komme keinem dieser gesetzlichen Kriterien eine Priorität gegenüber den anderen zu. Vielmehr sind stets die individuellen Unterschiede zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern zu berücksichtigen und abzuwägen. Eine Heranziehung zusätzlicher Faktoren und Kriterien muss wegen der klaren gesetzlichen Regelung unterbleiben.

Das Urteil des vorinstanzlichen Gerichts kann im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden,

  • ob der Inhalt der Norm selbst verkannt wird,
  • ob bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 des Kündigungsschutzgesetzes Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt wurden,
  • ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und
  • ob es in sich widerspruchsfrei ist.

Insoweit sei die vorinstanzliche Entscheidung aufrechtzuerhalten. Das Landesarbeitsgericht hätte ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Beklagte bei der Auswahl des Klägers den ihr zukommenden Wertungsspielraum überschritten habe. Es durfte eine andere Arbeitnehmerin für sozial deutlich stärker als den Kläger halten. Diese sei zwar bereits seit dem Jahr 2003 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigten, sei jedoch ledig und kinderlos, und daher weniger schutzbedürftig. Die „nur“ drei Jahre längere Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin wöge die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern nicht auf. Eine solche Gewichtung der Sozialkriterien könne insgesamt nicht mehr als ausreichend bezeichnet werden.

 

„Etwas älter und etwas länger im Betrieb wiegt nicht so schwer wie drei Unterhaltspflichten.“

 

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts komme es darauf an, welche Unterhaltspflichten zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden. Für Mutmaßungen, ob die Ehefrau des Klägers eine besser bezahlte Beschäftigung hätte finden können, besteht kein Raum. Im Übrigen würde sich die Berücksichtigung von Doppelverdiensten als mittelbare Diskriminierung von Frauen auswirken und sei deswegen unzulässig.

 

„Entscheidend ist schon die gesetzliche Unterhaltspflicht, nicht ob der Unterhaltspflichtige sich eine Erwerbstätigkeit hätte suchen können.“

 

Aus der prinzipiellen Gleichrangigkeit der Auswahlkriterien folge auch nicht, dass allein die Anzahl der einschlägigen gesetzlichen Kriterien zugunsten eines Arbeitnehmers spräche. Auch das Maß des jeweiligen Unterschieds sei von Bedeutung. Nur weil im konkreten Fall die Arbeitnehmerin mit zwei Kriterien – Dauer der Betriebszugehörigkeit und Lebensalter -, der Kläger aber lediglich mit einem Kriterium – Unterhaltspflichten – im Vorteil lag, ist über die zu treffende Auswahl nichts gesagt. Es sind die konkreten Daten eines jeden Kriteriums des betroffenen Arbeitnehmers zu untersuchen und in ein Verhältnis zu den anderen Kriterien zu setzen. Anderenfalls wäre dieses nicht mit der sozialen Wirklichkeit in Einklag zu bringen.

 

„Wichtig ist eine angemessene Gewichtung des Kriteriums.“

 

Die vollständige Begründung der Entscheidung „Sozialauswahl Unterhaltspflicht“ finden Sie unter:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-164-14/?highlight=2+AZR+164%2F14

 

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Sozialauswahl Unterhaltspflichten

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Anwalt Arbeitsrecht: Haben Unterhaltspflichten Bedeutung bei einer Kündigung?
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