Anspruch auf Zahlung einer Pauschale bei Verzug nach § 288 Abs. 5 BGB

Wann besteht der Anspruch auf Zahlung einer Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB?

 

Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Vergütung in Verzug, so bestimmt § 288 Abs. 5 BGB, dass der Schuldner dem Gläubiger eine Pauschale in Höhe von 40 € zahlen muss. Dieser Betrag ist dann auf die Kosten der Rechtsverfolgung anzurechnen.

Am Beispiel bedeutet das, dass 40 € an den Versandhändler zu zahlen sind, wenn der Käufer den Preis für die von ihm gekaufte Krawatte nicht zahlt und der Verkäufer mahnen muss.

 

Gibt es Bedenken am Bestehen des Anspruchs im Bereich des Arbeitsrechts?

 

Im Bereich des Arbeitsrechts gibt es eine Vorschrift, die ganz klar regelt, dass bis zur 1. Instanz keine Kostenerstattungsansprüche bestehen. Aus § 12a Arbeitsgerichtsgerichtsgesetz (ArbGG) geht hervor, )  im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht.

Insoweit könnte die arbeitsrechtliche Vorschrift den Anspruch auf Zahlung der Pauschalen ausschließen. Mit dieser Problematik hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.09.2018, Aktenzeichen 8 AZR 26/18, auseinandersetzt.

 

Sachverhalt:

 

Der Arbeitnehmer ist langjährig bei der Arbeitgeberin beschäftigt.

Er hat diese auf Zahlung rückständiger Zulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Zudem hat er von der Arbeitgeberin wegen Verzugs mit der Zahlung der Zulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen à 40,00 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt.

Insoweit hat er die Ansicht vertreten, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar. Die Arbeitgeberin hat demgegenüber im Wesentlichen eingewandt, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 BGB nicht vor, da sie sich nicht schuldhaft in Verzug befunden habe.

 

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

 

Die Arbeitgeberin konnte ihre Auffassung durchsetzen.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen.

Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet.

Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

 

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Quelle zum Fall „Pauschale bei Verzug im Arbeitsverhältnis“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.2018, Az.: 46/18, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2018-9&nr=21037&pos=0&anz=5&titel=Anspruch_des_Arbeitnehmers_auf_Zahlung_von_Pauschalen_nach_%A7_288_Abs._5_BGB*_bei_Verzug_des_Arbeitgebers_mit_der_Entgeltzahlung?

 

Pauschale bei Verzug

 

 

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Pauschalen bei Verzug nach § 288 Abs. 5 BGB
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