Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk

 

Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, können viele Fragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber regeln. An den Entscheidungen zeigt sich deutlich, wie vorsichtig und penibel die Betroffenen an die Möglichkeiten der Tarifabschlüsse herangehen sollten.

 

Risiko: Unwirksamkeit eines Tarifvertrages!

 

Im Mittelpunkt dieser Entscheidung standen Zweifel an der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. (ZDS) – Beitragspflicht für Betriebe ohne Arbeitnehmer.

Das Bundesarbeitsgericht äußerte in seinen Entscheidungen vom 31. Januar 2018 – 10 AZR 60/16 (A), 10 AZR 695/16 (A), 10 AZR 722/16 (A)  ernsthafte Zweifel an der Tariffähigkeit und der Tarifzuständigkeit des am Abschluss der Tarifverträge über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24. September 2012 (TV AKS 2012) und vom 1. Juli 2014 (TV AKS 2014) beteiligten ZDS.

Problematisch war, ob § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 unwirksam ist, soweit Betriebe ohne Arbeitnehmer (sog. Soloselbständige) Beiträge an die Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk zahlen müssten.

Bei der Klägerin handelt es sich um die vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) – und dem ZDS als Gemeinsame Einrichtung gegründete Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk (AKS).

 

Tarifrechtliche Hintergründe!

 

Nach der Satzung des ZDS kann jeder nichtselbständige Schornsteinfeger, der die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat, Mitglied werden. Selbständige Schornsteinfeger können beitragspflichtige Fördermitglieder des ZDS sein.

Der ZDS und der ZIV haben den TV AKS 2012 und den TV AKS 2014 abgeschlossen. Die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung beider Tarifverträge hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg rechtskräftig festgestellt.

Zweck der AKS ist die Förderung der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und die Sicherstellung einer qualifizierten Berufsausbildung im Schornsteinfegerhandwerk. Die Tarifverträge regeln die Höhe der Ausbildungsvergütung. Betriebe, die Schornsteinfeger ausbilden, haben Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich gegen die AKS. Die Tarifverträge regeln ferner die Beitrags- und Auskunftspflichten der Betriebe gegenüber der AKS. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TV AKS 2012 beträgt der an die AKS abzuführende Mindestbeitrag 800,00 Euro pro Kalenderjahr.

Die Beklagten sind selbständige Schornsteinfeger und wehren sich dagegen, Beiträge an die AKS zu leisten. Sie halten die Tarifverträge für unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht gab den Beklagten Recht. Durch diese Regelung haben die Tarifvertragsparteien ihre tarifliche Regelungsmacht überschritten.

 

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Quelle zum Fall „Unwirksamkeit eines Tarifvertrages“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.2018, Aktenzeichen: 6/18 die Sie unter dem nachfolgenden Link finden:

 

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/ausbildungskostenausgleichskasse-im-schornsteinfegerhandwerk-zweifel-an-der-tariffaehigkeit-und-tarifzustaendigkeit-des-zentralverbands-deutscher-schornsteinfeger-e-v-zds-beitragspflicht-fuer/?highlight=31.01.2018

 

 

Unwirksamkeit eines Tarifvertrages

 

 

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Anwalt für Arbeitsrecht: Unwirksamkeit eines Tarifvertrages – Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk
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