Sozialplan in der Insolvenz

Wirtschaftliche Schwierigkeiten gehen sehr häufig Betriebsänderungen einher, bei denen Mitarbeiter entlassen werden oder andere Nachteile hinnehmen müssen.

 

Sozialplan!

 

Das Betriebsverfassungsgesetz eröffnet dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber die Möglichkeit einen sogenannten Sozialplan abzuschließen. Ziel eines solchen Vertrages, des Sozialplanes, ist es, die wirtschaftlichen Nachteile des Arbeitnehmers auszugleichen. In der Praxis werden die wirtschaftlichen Nachteile zumeist durch Zahlung einer Abfindung ausgeglichen.

Die wirtschaftliche Lage kurz vor der Insolvenz ist für ein Unternehmen äußerst beengt. In dieser besonderen Lage ist der Arbeitgeber sehr häufig gezwungen Teile der Belegschaft zu entlassen, um das Unternehmen retten zu können.

Für die Betroffenen ist deren Situation sehr schwierig. Die Arbeitnehmer müssen sich neu orientieren, der Arbeitgeber muss auf vertraute Mitarbeiter verzichten.

Im Falle der Insolvenz stellt die Insolvenzordnung Sonderregelungen auf.

 

Absolute Obergrenze:

 

§ 123 InsO regelt die absolute Obergrenze, die bei 2,5 Monatsgehältern pro Arbeitnehmer liegt. Aus dieser Grenze wird das finanzielle Gesamtvolumen für alle Arbeitnehmer ermittelt. Dieses Gesamtvolumen wird dann entsprechend eines Schlüssels auf die Arbeitnehmer verteilt. Wichtig ist, dass nicht jeder Arbeitnehmer 2,5 Monatsgehälter als Abfindung erhält, sondern diese Grenze nur in die Ermittlung des zu verteilenden Gesamtvolumens einfließt.

Wird diese Grenze nicht eingehalten, so führt dies zur Unwirksamkeit des Sozialplanes.

 

Relative Obergrenze: 

 

Darüber hinaus bestimmt § 123 Insolvenzordnung, dass höchstens 1/3 der Gesamtmasse zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile dienen kann. Das ist auch sinnvoll, denn eine Unternehmung hat nicht nur ihre Arbeitnehmer als Gläubiger, sondern auch weitere Vertragspartner, die offene Forderungen haben.

Falls diese Grenze beim Sozialplan vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat nicht eingehalten worden ist, so sind die Forderungen der Belegschaft anteilig zu kürzen. Der Sozialplan bleibt wirksam.

 

Rang des Nachteilsausgleichs!

 

Wichtig in diesem Zusammenhang für die Arbeitnehmer ist, dass aus einem mit dem Arbeitgeber geschlossenen Sozialplan nur einfache Insolvenzforderungen erwachsen. Indes stellt der Nachteilsausgleich Masseforderungen dar, wenn der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat den Sozialplan vereinbart hat.

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen

 

 

Sozialplan

 

 

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