Vervielfältigung durch Sendeunternehmen

 

Der Schutz von Werken geht sehr weit. Indes sind Sendeunternehmen auf ein sehr schnelles und flexibles Vorgehen technischen Bereich angewiesen.

Mit § 55 Urheberrechtsgesetzes soll dem Sendunternehmen eingeräumt werden, dass er das Werk speichern und archivieren darf. Das Recht zur Sendung des Werkes muss bereits vorliegen.

Das Zwischenspeichern ist zur Wahrung der Abläufe schon aus technischer Sicht unumgänglich. So darf ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist, nach Absatz 1 das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen, um diese zur Funksendung über jeden seiner Sender oder Richtstrahler je einmal zu benutzen.

Die Vorschrift will kein gesondertes Nutzungsrecht einräumen. Das Senderunternehmen muss zuvor die Berechtigung zur Sendung kraft Gesetzes oder durch Vertrag erhalten haben.

Die Bild- oder Tonträger sind spätestens einen Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu löschen.

Nach Absatz 2 müssen Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen dokumentarischen Wert haben, nicht gelöscht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden.

Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber unverzüglich zu benachrichtigen. Der Urheber muss in der Lage sein, zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Archivierung tatsächlich vorliegen.

Zu beachten ist, dass andere Vorschriften möglicherweise eine Aufzeichnungs- und Archivierungspflicht statuieren. Zu nennen sind im Einzelnen:

  • Landesmediengesetze,
  • der Staatsvertrag zur Errichtung des ZDF,
  • 32 des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts,
  • und sogar EU-Recht und Konventionsrecht.

Es darf nicht übersehen werden, dass diese Vorschriften einen ganz anderen Zweck als § 55 Urheberrechtsgesetz verfolgt.  

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Sendeunternehmen

 

 

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