Verwaiste Werke, §§ 61, 61 a, 61 b, 61 c UrhG

 

In einer Reihe von Vorschriften regelt das Gesetz die erlaubte Benutzung verwaister Werke.

 

Verwaiste Werke, 61 UrhG

 

Zunächst stellt das Gesetz klar, was unter verwaisten Werken zu verstehen ist.

 

„Definition eines verwaisten Werkes“

 

Dazu können von der Gattung her nur bestimmte Werke zählen. Das sind

  • Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Schriften,
  • Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
  • Tonträger.

 

„Voraussetzungen für die freie Benutzung“

 

Die Kernvoraussetzung ist, dass der Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann.

Ferner müssen die Bestandsinhalte bereits veröffentlicht worden sein.

Diese Werke müssen sich in Sammlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven sowie von Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes befinden.

Die verwaisten Werke dürfen in bestimmten Grenzen genutzt werden.

 

„Umfang der freien Benutzung“

 

Zulässig sind nur die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke. Die Privilegierung gilt nur zugunsten bestimmter öffentlicher Einrichtungen wie Archive, Bibliotheken und Bildungseinrichtungen.

 

„Mehrheit von Rechtsinhabern“

 

In dem Fall, dass nicht alle und nur ein Teil der Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts bekannt ist, kann der Bestandsinhalt  auch dann vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn

  • von den bekannten Rechtsinhabern die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt worden ist und
  • selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinhaber festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten.

 

„Nicht erschienene und nicht gesendete Bestandteile“

 

Sofern die Bestandsinhalte nicht erschienen sind oder nicht gesendet wurden, so dürfen sie genutzt werden, wenn die Bestandsinhalte bereits mit Erlaubnis des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und sofern nach Treu und Glauben anzunehmen ist, dass der Rechtsinhaber in die Nutzung einwilligen würde.

 

„Zweckbindung“

 

Die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung durch die in Abs. 2 genannten Institutionen sind nur zulässig, wenn die Institutionen zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben handeln, insbesondere wenn sie Bestandsinhalte bewahren und restaurieren und den Zugang zu ihren Sammlungen eröffnen, sofern dies kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient. Die Institutionen dürfen für den Zugang zu den genutzten verwaisten Werken ein Entgelt verlangen, das die Kosten der Digitalisierung und der öffentlichen Zugänglichmachung deckt.

 

Suche und Dokumentationspflichten, § 61a UrhG

 

Wie und wo die Suche zu erfolgen hat, ist umfassend und sehr ausführlich in § 61 a UrhG geregelt. Das Gesetz gibt auch vor, wie die Suche zu dokumentieren ist.

 

Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution, § 61b UrhG

 

Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht, hat die nutzende Institution die Nutzungshandlungen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt.2

Der Rechtsinhaber hat gegen die nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.

 

Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, § 61c UrhG

 

Die Vorschrift regelt Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträgern besonders, die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden. Die Privilegierung gilt zugunsten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die im Gemeinwohlinteresse mit der Digitalisierung ihrer Archive befasst sind.

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Verwaiste Werke

 

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