Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtgebrauch, § 46 UrhG

 

Die Vorschrift sieht die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung bei Sammlungen für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtgebrauch als zulässig an.

Sie gilt jedoch nur für Werke, die bereits veröffentlicht sind.

Sodann zählt das Gesetz die einzelnen Werke auf:

  • von Teilen eines Werkes,
  • von Sprachwerken,
  • von Werken der Musik von geringem Umfang,
  • von einzelnen Werken der bildenden Künste,
  • von einzelnen Lichtbildwerken.

Die Werke oder Werkteile müssen Elemente einer Sammlung sein, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt.

Sodann muss die Sammlung einen bestimmten Zweck erfüllen und zwar nach ihrer Beschaffenheit

  • für den Unterrichtsgebrauch in Schulen,
  • in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder
  • in Einrichtungen der Berufsbildung oder
  • für den Kirchengebrauch bestimmt ist.

Im Falle der Nutzung durch die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes besteht die weitere Voraussetzung der Einwilligung des Berechtigten.

In den Vervielfältigungsstücken bzw. bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.

Soweit es sich um Werke der Musik Elemente der Sammlung sind, besteht eine weitere Beschränkung. Die Schranke gilt nur für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen.

Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Anzeigepflicht und die Zahlung einer angemessenen Vergütung vor.

In engen Grenzen kann der Urheber die zulässige Nutzung verbieten und zwar, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.

 

Schulfunksendungen, § 47 UrhG

 

Bestimmte Einrichtungen dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen.

Zu den Einrichtungen zählen

  • Schulen,
  • Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung,
  • Heime der Jugendhilfe,
  • staatliche Landesbildstellen und
  • vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.

Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden.

Bild- und Tonträger sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen, es sei denn, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

 

Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52 a UrhG

 

Es ist zulässig bestimmte Werke zur Veranschaulichung im Unterricht und im Rahmen der Forschung öffentlich zugänglich zu machen und zu diesem Zweck zu vervielfältigen. Die öffentliche Zugänglichmachung ist vergütungspflichtig. Der Vergütungsanspruch wird von den Verwertungsgesellschaften geltend gemacht.

Gegenstand der erlaubten Nutzung sind veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften.

Diese erlaubte Nutzung ist nur zulässig, wenn sie zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

Die oben genannten Werke dürfen zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung einem abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern zugänglich gemacht werden.

Darüber hinaus dürfen sie einem bestimmten abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung zugänglich gemacht werden.

Bei Werken die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, gilt eine Besonderheit. Hier ist die öffentliche Zugänglichmachung nur mit der Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Ebenso stellt das Gesetz eine Sonderregelung bei Filmwerken auf. Danach ist die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

 

Wiedergabe von Werken an elektronische Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven, § 52 b UrhG

 

Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.

Dabei dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst.

Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Bildung

 

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