Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, § 45 UrhG

 

Die Regelung erlaubt die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke von Werken. Die Herstellung und Vervielfältigung soll die Verwendung der Werke in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren sichern. Es steht nicht das Werk als solches im Vordergrund sondern seine Verwendung als Beweismittel.

 

„Vervielfältigung von Werken“

 

Zulässig ist es, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen. Dabei darf sich jeder am Verfahren Beteiligte auf die freie Benutzung nach dieser Vorschrift berufen.

Falls im Zusammenhang mit einem Verfahren Vervielfältigungsstücke zur Weitergabe an die Presse angefertigt werden, so ist dieses nicht von dieser Vorschrift erfasst.

Die Vervielfältigungsstücke werden nur zu ihrer Verwendung im Verfahren angefertigt. Eine Verpflichtung zur Vernichtung der einzelnen Stücke läßt sich hieraus nicht herleiten.

 

„Vervielfältigung von Bildnissen“

 

Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen. Diese Regelung ermöglicht es den Ermittlungsbehörden, im Wege von Steckbriefen und Fahndungsfotos nach einer Person zu suchen. Ebenso bedeutsam ist die Vorschrift bei der Identifizierung von Opfern. Die Bedeutung ist für Ermittlungsbehörden sehr bedeutsam.

 

„Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe von Werken und Bildnissen“

 

Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig. Darunter fällt beispielsweise das Veröffentlichen von Fahndungsfotos.

 

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

 

Öffentliche Sicherheit

 

 

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Freie Benutzung in der Rechtspflege und zur öffentlichen Sicherheit
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