Benutzung eines Datenbankwerkes, § 55 a UrhG

Diese Norm ist nicht leicht zu verstehen, wenn man nicht gerade aus der Branche kommt. Deswegen ein Beispielsfall…

Beispielsfall!

 

Herr R ist Rechtsanwalt. Er erwirbt bei dem Unternehmen X eine auf CD gebrannte Datenbank mit Urteilen und Rechtsquellen zum Weinrecht. Herr R möchte sich auf diesem Gebiet engagieren und sieht diese Investition als essentiell für seine weitere Tätigkeit an.

Nachdem er sich mit der Struktur und dem Inhalt befasst hat, kommt er zu dem Ergebnis, dass er die Datenbank um einige Elemente, das sind aus seiner Sicht wichtige Entscheidungen, ergänzen möchte. Dazu müsste er die Datenbank auf einem anderen Träger abspeichern und insoweit inhaltlich ändern.

Herr R ist sich bewusst, dass es sich bei dem Datenträger nicht nur um eine Ansammlung, sondern um ein Datenbankwerk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt.

Er fragt sich, ob er das darf.

 

Inhalt des § 55a UrhG

 

Nach § 55a UrhG ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes unter ganz engen Voraussetzungen zulässig. Darunter fällt sowohl die hier angesprochene Ergänzung als auch die Speicherung auf einem anderen Datenträger.

Dieses Recht soll aber grundsätzlich dem rechtmäßigen Eigentümer eines Datenbankwerkes zustehen. Darauf kann sich daher niemand berufen, der eine sog. Schwarzkopie eines Datenbankwerkes erworben hat. Das Gesetz erwähnt ausdrücklich

  • durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks des Datenbankwerkes,
  • den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten und
  • denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird.

Das Gesetz stellt eine weitere Voraussetzung auf. Die Bearbeitung oder die Vervielfältigung muss für den Zugang zu den Elementen des Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung erforderlich sein. Hier müsste Herr R darlegen, dass sein Vorgehen für die übliche Nutzung erforderlich ist. Das ist nicht immer leicht. An dieser Stelle wollen wir es auch nicht entscheiden.

Wir hoffen dennoch, dass Sie einen ersten Einblick in diese Norm gewinnen konnten.

Ergänzend regelt die Norm, dass bei der Zugänglichmachung eines Teils eines Datenbankwerkes, nur die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung dieses Teils zulässig ist.

Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig.

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Datenbankwerke

 

 

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Schranke zugunsten des berechtigten Inhabers eines Datenbankwerkes
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