Kommunikation im sozialen Raum

 

Unser soziales Leben beruht auf der freien Kommunikation. Ohne den Austausch und die Verbreitung fremder Meinungen und Ansichten käme das soziale Leben schnell zum Erliegen.

Das geschriebene und gesprochene Wort kann ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sein und genießt dann den gesetzlichen Schutz.

Und schon stößt der notwendige Freiheitsraum im sozialen Bereich auf schutzwürdige Interessen eines Urhebers. Weder Cicero noch die bekannten Schreiber der Antike mussten sich damit auseinandersetzen, anders ist es bei Mitarbeitern der Presse, Kritikern, Politikern und allen, die ihre Meinung im sozialen Bereich kundtun möchten.

Das Urheberrechtsgesetz gewährt in bestimmten Grenzen, den so genannten Schranken, das Recht zur freien Vervielfältigung und Verbreitung. Die einzelnen Normen werden im Folgenden angerissen.

 

„Öffentliche Reden, § 48 UrhG“

 

Die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern ist nach § 48 UrhG zulässig.

Voraussetzung der Zulässigkeit der oben erwähnten Benutzung ist, dass die Reden im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen.

Sie müssen darüber hinaus bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sein sind.

Unter den gleichen Voraussetzungen ist die öffentliche Wiedergabe solcher Reden zulässig.

Sind Reden bei bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden, so ist ihre Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ebenfalls zulässig.

In den oben genannten Konstellationen ist die Vervielfältigung und Verbreitung ausnahmsweise unzulässig, wenn die Reden einer Sammlung aufgenommen werden sollen, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält.

 

„Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, § 49 UrhG“

 

Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.

Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, dass es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt.

Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.

 

„Berichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhG“

 

Damit die Allgemeinheit über aktuelle Tageserseingnisse unterrichtet wird, ohne dass die Berichterstatter an jedem einzlnen geschützten Werk Rechte erwerben müssen, gewährt § 50 eine urheberrechtliche Schranke.

Notwendig ist dabei die Berichterstattung über Tagesereignisse.

Privilegierte Berichterstatter sind

  • Funk oder durch ähnliche technische Mittel,
  • in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften,
  • sonstige Datenträgern,
  • sowie im Film,

Erlaubt ist dabei die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, in einem durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gebotenen Umfang.

 

„Zitate, § 51 UrhG“

 

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats.

Die Nutzung muss in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein. Beispielsfälle, in denen das so ist, sind:

  • einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  • Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  • einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Das Zitat muss als ein fremdes Werk erkennbar sein.

 

„Öffentliche Wiedergabe, § 52 UrhG“

 

Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält.

Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind.

Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Kommunikation

 

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Urheberrecht contra Kommunikation
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