Behinderte Menschen, § 45 a UrhG

 

Diese Norm räumt eine zustimmungsfreie, nicht jedoch eine vergütungsfreie Nutzung ein.

Ein Beispiel verdeutlicht den Inhalt der Regelung.

 

Ein Beispiel aus dem Leben

 

Der engagierte Lehrer einer Klasse, in der sowohl sehbehinderte wie nicht sehbehinderte Kinder unterrichtet werden, hat bemerkt, dass ein neues Buch auf dem Markt erschienen ist, das von einem sehr jungen Publikum sehr gerne gelesen wird.

Mit Bedauern stellte er fest, dass die sehbehinderten Schüler seiner Klasse zu diesem Buch keinen Zugang haben, da es nicht in Blindenschrift herausgegeben worden ist.

Er überlegt sich, dass er mit seinen nicht sehbehinderten Schülern ein Hörbuch im Rahmen eines Projekts herstellen könnte und dieses auf CD gebrannte Hörbuch den wenigen Schülern seiner Klasse, die sehbehindert sind, zukommen lassen könnte.

Er fragt sich, ob er das eigentlich darf und wie ihm § 45 a UrhG hilft.

 

„Keine Pflicht zur Zustimmung durch den Urheber des Werkes!“

 

Zulässig sind die Vervielfältigung eines Werkes und deren Verbreitung an ausschließlich behinderte Menschen. Die freie Benutzung hat dabei folgende Voraussetzungen.

  • Der Zugang des behinderten Menschen zu dem Werk muss in der bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert sein. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Werk der Literatur weder in Blindenschrift noch als Hörbuch existiert.
  • Die Ermöglichung des Zugangs muss erforderlich sein.
  • Die Vervielfältigung und Verbreitung darf nicht Erwerbszwecken dienen.

Die Vorschrift scheint dem Lehrer bei der Produktion eines Hörbuches zu helfen. Erlaubt ist nach dieser Vorschrift nur die Vervielfältigung und Vertreibung eines Werkes ausschließlich für behinderte Menschen.

 

„Aber eine Vergütungspflicht!“

 

Darüber hinaus steht dem Urheber eine angemessene Vergütung zu. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Vergütungspflicht tritt nicht ein, wenn lediglich die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke betroffen ist.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Behinderte Menschen

 

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Vervielfältigung und Verbreitung zugunsten behinderter Menschen
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