Ausgestellte Werke – Inhalt und Umfang einer freien Benutzung

 

Gerade bei ausgestellten Werken kennt das Urheberrechtsgesetz zwei sehr bedeutsame Fälle erlaubter Nutzung (Urheberrechtliche Schraneken). Sie regeln Fälle, in denen in einem bestimmten Umfang das Gesetz Dritten gestattet, das Werk trotz bestehenden Urheberrechts zu nutzen.

 

„Werke an öffentlichen Plätzen, § 59 UrhG“

 

An einem sonnigen Tag in Köln, die Kamera in der Hand und dann geht’s los. Moderne Plastiken, alte Fassaden und Straßenmaler, die ihre Kunst verkaufen. Das alles schnellstens filmen und dann veröffentlichen…..

Und dann der tödliche Gedanke: Darf man das eigentlich? Es sind doch alles Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, ist es erlaubt diese zu filmen und zu veröffentlichen?

Moderne Plastiken und Bilder von Straßenkünstlern sowie Fassaden sind aller Wahrscheinlichkeit nach Werke im Sinne des Urheberrechts. Unter Umständen besteht an ihnen noch das Urheberrecht.

Das Filmen ist eine Form der Vervielfältigung und dann war noch das Veröffentlichen. – Schon ist der mondäne Tourist verunsichert.

Die Bedenken eines unbescholtenen Touristen sind berechtigt. Zum Teil hilft ihm die Panoramafreiheit.

§ 59 UrhG ist auch unter dem Begriff „Panoramafreiheit“ bekannt.

Danach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. So darf  beispielsweise eine Statue, die die obigen Voraussetzungen erfüllt, fotografiert werden.

Der Begriff Werke umfasst, alle Werkformen des Urheberrechts: also Skulpturen, Mosaiken oder auch Gebäude.

Die Werke müssen bleibend aufgestellt sein. Das liegt nicht bei Straßenkünstlern vor, die ihre Werke nur für eine beschränkte Zeit ausstellen, um sie dann weiter zu veräußern. Diese Werke befinden sich nicht bleibend im öffentlichen Raum. Der Tourist kann sich bei ihnen auf die Panoramafreiheit nicht berufen. Er muss die Zustimmung des Berechtigten, zumeist des Urhebers, einholen, wenn er diese Werke im Rahmen seines Stadtrundgangs fotografieren möchte.

Anders liegt es bei Plastiken, die dauerhaft ausgestellt sind. Sind diese dem öffentlichen Raum gewidmet, so unterfallen sie der Panoramafreiheit. Ihre spätere Zerstörung durch Straßenraudies oder Entfernung aus dem öffentlichen Raum ändert hieran nichts.

Befindet sich eine Plastik auf einem privaten Grundstück, so ist sie dennoch von der Panoramafreiheit erfasst, wenn sie von dem öffentlichen Weg oder der öffentlichen Straße sichtbar ist. Sie ist nicht von der Panoramafreiheit erfasst, wenn erst ein privates Grundstück oder ein privater Balkon betreten werden muss, damit die Plastik gesichtet wird.

Wird ein Werk nur für eine bestimmte Zeit öffentlich aufgestellt, wie es bei der Verhüllung des Reichstages durch die Künstler Christo geschehen ist, so ist die Ausstellung nicht bleibend. Sie wird nicht von der Panoramafreiheit erfasst. Hier hätte der Fotograf die Zustimmung der Künstler einholen müssen.

 

„Werke in Ausstellungen, im öffentlichen Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen“

 

Der etwas eitle und stark egozentrische Millionär ist in seiner umfangreichen Freizeit künstlerisch tätig. Er hat schon viele Werke geschaffen, sie aber noch nie ausgestellt. Eigentlich möchte er sich von ihnen gar nicht trennen. Auch hegt er starke Ängste, dass die bekannten Künstler ihn kopieren würden, was ihm auch nicht gefallen würde.

Sein bester Freund und treuer Wegbegleiter hat ihn darauf hingewiesen, dass es zu einem richtigen Künstlerdasein einer Anerkennung bedarf. Eine solche könnte er durch Ausstellung seiner Werke erlangen. Er würde ihm einen Galeristen empfehlen, der eine solche Ausstellung arrangieren könnte.

Der künstlerisch Tätige ringt mit sich, wohlwissend dass seine Werke so nicht nur den Besuchern bekannt werden könnten. Ganz besonders beunruhigt ihn, eine angebliche Katalogfreiheit. Er fragt sich, was wohl dahinter steckt.

Die sogenannte Katalogfreiheit ist in § 58 UrhG geregelt.

Die Katalogfreiheit bezieht sich auf Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke. Die Werke müssen veröffentlicht, zur Veröffentlichung oder zum öffentlichem Verkauf bestimmt sein.

So wird dem Veranstalter einer Ausstellung das Recht eingeräumt, im Rahmen der Werbung zu Zwecken der Förderung der Veranstaltung die Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Dieses Nutzungsrecht wird dem Veranstalter einer Ausstellung und auch dem Kunsthändler eingeräumt. Das Werk darf zu Werbezwecken in einem Ausstellungs- oder Verkaufskatalog gezeigt werden. Die Werbung mit dem Werk ist genehmigungs- und gebührenfrei.

Darüber hinaus ist die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Werke durch Bibliotheken und Museen in Verzeichnissen zulässig, wenn damit kein Erwerbszweck verfolgt wird. Die Aufnahme in ein Verzeichnis muss in Zusammenhang mit einer Ausstellung stehen oder zur Dokumentation der Bestände herausgegeben werden.

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Panoramafreiheit

 

 

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Panoramafreiheit & Katalogfreiheit
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