Persönliche Daten des Arbeitnehmers – Die Datenschutzfrage im Arbeitsverhältnis

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben unterschiedliche Interessen im Zusammenhang mit den persönlichen Daten des Arbeitnehmers.

 

Interessenlage beim Arbeitgeber!

 

Der Arbeitgeber hat ein gesteigertes Interesse daran, zu wissen, wer sein Arbeitnehmer ist, welche Qualifikationen er besitzt, wie verlief sein bisheriges berufliches Leben. Während des gelebten Arbeitsverhältnisses er wissen, wie die übertragene Aufgabe erfüllt wird und ob der Arbeitnehmer vertrauenswürdig mit dem Vermögen, beispielsweise den Maschinen des Arbeitgebers, umgeht.

 

Interessenlage beim Arbeitnehmer!

 

Der Arbeitnehmer überlässt dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung. Er will nicht, dass dieser darüber hinausgehende Rechte hat. Im Besonderen möchte er nicht, dass der Arbeitgeber an seiner Privat- und Intimsphäre Teil hat. Schließlich muss der Arbeitgeber nicht wissen, mit wem der Arbeitnehmer verheiratet oder befreundet ist oder welche angesparten Rücklagen er hat.

Und alles wäre in Ordnung, wenn der Arbeitgeber arbeitnehmerbezogene Daten nicht bereits kraft Gesetzes nicht speichern müsste und wenn er sich durch das Verhalten der Arbeitnehmer dazu nicht genötigt sehen würde.

Beispiele hierfür ist der schwerbehinderte Arbeitnehmer, dessen Grad der Behinderung für den Arbeitgeber wegen der Verpflichtung zu Beschäftigung behinderter Menschen bedeutsam wäre. Auch der Arbeitnehmer der jeden Tag 10 Minuten zu spät kommt, begeht Arbeitszeitbetrug. Das Aufzuzeichnen und zu dokumentieren ist für den Arbeitgeber wichtig.

Ohne bereits auf die gesetzliche Lage zu schauen, kommen zwei sehr wichtige Grundsätze zum Tragen.  

 

„Informationelle Selbstbestimmung“

 

Einerseits ist es das im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, aus dem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hergeleitet wird.

 

„Zustimmung in die betriebliche Eingliederung“

 

Der andere, sehr wichtige Grundsatz ist der, dass der Arbeitnehmer mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages in seine Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers konkludent zustimmt.

Rechtsanwaltskanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
Ihr Recht in unseren treuen Händen

 

 

 

Datenschutz im Arbeitsverhältnis

 

Rufen Sie uns an! Tel.: 0211 –  8759 8067 

 

 

Datenschutzfrage im Arbeitsverhältnis
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner Call Now Button