Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung bei Ausscheiden bis zum 31. März des Folgejahres Quelle zum Fall „Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung“ ist die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2018, Az.: 36/18, die Sie unter dem nachfolgenden Link finden: