Eröffnungsverfahren –
Von der Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts
Gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen der Insolvenz!
Das Gericht wird das Insolvenzverfahren nicht sofort eröffnen. Zunächst muss festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens überhaupt gegeben sind. Das Gericht prüft die Anforderungen des Insolvenzantrages:
Zuständigkeit des Gerichts für das Eröffnungsverfahren
Das Gericht, bei dem der Insolvenzantrag gestellt wurde, prüft vorweg, ob es überhaupt das richtige, also das zuständige Gericht für das Insolvenzverfahren ist.
Insolvenzfähigkeit
Darüber hinaus prüft das Gericht, ob das potentiell insolvente Rechtssubjekt überhaupt insolvenzfähig ist. Grundsätzliche können sowohl alle natürlichen, wie auch juristische Personen insolvent gehen: also jede Privatperson, als auch grundsätzlich Unternehmen.
Allerdings gibt es gewisse Institutionen, die nicht insolvent gehen können. Dazu zählen etwa der Bund, die Bundesländer, die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Kirchen oder auch die öffentlichen Sparkassen. In Bezug auf diese Institutionen kann somit auch kein Insolvenzverfahren eröffnet werden und ein Insolvenzantrag würde abgelehnt werden.
Eröffnungsgrund
Ein Eröffnungsgrund ist bei Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners gegeben.
Das Gericht wird den Eröffnungsgrund zumeist nicht selber beurteilen können. Vielmehr wird zur Klärung des Eröffnungsgrundes regelmäßig ein Sachverständiger bestellt.
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn die natürliche oder juristische Person ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Die Zahlungsunfähigkeit wird bei tatsächlicher Zahlungseinstellung vermutet.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner bei Fälligkeit eines Anspruchs vermutlich nicht in der Lage sein wird, diesen oder diese zu erfüllen. Der Antrag aufgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit kann nur vom Schuldner selber gestellt werden.
Überschuldung
Eine Überschuldung ergibt sich, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr abdeckt.
Allerdings wird eine Überschuldung dann nicht angenommen, sofern eine positive Fortbestehensprognose besteht. Diese setzt voraus, dass eine Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich erscheint. Im Ergebnis ist die Fortsetzungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich, wenn das Unternehmen in der Lage sein wird seinen fälligen Verpflichtungen nachkommen zu können.
Der Eröffnungsgrund der Überschuldung gilt nur für juristische Personen. Sofern es sich um eine natürliche Person handelt, kann das Insolvenzverfahren nicht wegen Überschuldung eingeleitet werden.
Abgrenzung zur Verschuldung
Die Überschuldung muss zur Verschuldung abgegrenzt werden, welche keinen Eröffnungsgrund darstellt. Eine Verschuldung ist im Geschäftsleben durchaus üblich, um Anschaffungen mit hohen Kosten tätigen zu können und diese zu finanzieren. So führt es etwa nicht zu einer Überschuldung, wenn ein Unternehmen zur Finanzierung einer teuren Maschine einen Kredit bei der Bank aufnimmt und diesbezüglich Schulden hat.
Welche Folgen hat die Einleitung des Insolvenzverfahrens?
Bereits im Eröffnungsverfahren sollen noch vorhandene Vermögenswerte für das spätere Insolvenzverfahren gesichert werden. Es werden gewisse Sicherungsmaßnahmen ergriffen.
Unter anderem wird häufig ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der die Vermögensverhältnisse des Unternehmens prüft und Maßnahmen ergreift, die eine Vermögensverschiebung verhindern sollen. Die Handlungsmöglichkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters werden durch das Gericht vorgegeben.
Ziel ist es eine möglichst große Insolvenzmasse zu erhalten und somit die Gläubiger größtmöglich zu befriedigen.
Darüber hinaus wird während des Eröffnungsverfahrens auch ein vorläufiger Gläubigerausschuss gebildet, der unter anderem auch auf die Bestimmung des vorläufigen Verwalters Einfluss nehmen kann.
Kann das Gericht im Eröffnungsverfahren die Insolvenz abweisen, obwohl die Voraussetzungen der Insolvenz ansich vorliegen?
Eine Abweisung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann mangels Insolvenzmasse erfolgen. Das ist der Fall, wenn das Vermögen des Schuldners nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens abzudecken.
Der Antragsteller bekommt vor Abweisung des Insolvenzantrages Gelegenheit sich zu äußern.
Die Abweisung kann weitgehende Folgen habe. Natürliche Personen werden in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und juristische Personen werden aufgelöst. Ebenfalls können Gewerbeuntersagungen oder der Widerruf bestimmter Zulassungen erfolgen.
In NRW wird darüber hinaus immer die Staatsanwaltschaft informiert, sodass gegebenenfalls ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, wegen Insolvenzverschleppung, eingeleitet wird.
Verfasser: Emanuel Pusch
Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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