Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzgericht eröffnet nach Prüfung der Voraussetzungen das Insolvenzverfahren durch Beschluss.

Der Zweck des Insolvenzverfahrens, ist es möglichst alle Gläubiger gleichermaßen in ihren Forderungen aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Die Insolvenzmasse umfasst dabei das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners, das ihm vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zusteht oder das er während des Verfahrens erlangt.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat diverse rechtliche Auswirkungen, sofern keine I Eigenverwaltung im insolvenzrechtlichen Sinn angeordnet wird.

 

Insolvenzverwalter

 

Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter.

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse im Unternehmen gehen umfassend auf den Insolvenzverwalter über. Dies gilt ebenfalls für Prozessführungsbefugnisse.

Der Schuldner, also das insolvente Unternehmen, kann somit alleine keine wirksamen Verfügungen mehr treffen. Der Geschäftsführer oder der Vorstand kann das Unternehmen nicht mehr wirksam nach Außen vertreten. Falls dies passiert, ist das getätigte Geschäft schwebend unwirksam. Der Insolvenzverwalter kann das Rechtsgeschäft allerdings genehmigen.

Der Insolvenzverwalter verfügt frei über die Insolvenzmasse und unterliegt der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Bei Verstößen gegen die Insolvenzordnung kann sich dieser schadensersatzpflichtig machen.

 

Schuldner des insolventen Unternehmens

 

Die Schuldner eines insolventen Unternehmens müssen ihre Forderungen normal begleichen. Allerdings sind fällige Leistungen an den Insolvenzverwalter zu leisten. Wird an den Insolventen geleistet, liegt keine schuldbefreiende Wirkung. Der Zahlende muss somit im Zweifel erneut an den Insolvenzverwalter leisten. Er trägt ein erhebliches Risiko.

Ausnahmsweise liegt eine schuldbefreiende Wirkung vor, sofern der Schuldner keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte.

Wichtig:

Im Insolvenzverfahren sind Leistungen nicht an den Insolventen, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten.

 

Gerichtsverfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Klagen, welche die Insolvenzmasse betreffen, müssen nun gegen den Insolvenzverwalter erhoben werden, der prozessführungsbefugt ist.

Rechtshängige Gerichtsverfahren werden unterbrochen, wenn die Insolvenzmasse betroffen ist, da das insolvente Unternehmen die Prozessführungsbefugnis verliert.

Eine bereits eingelegte, aber dem Beklagten noch nicht zugestellte Klage, wird unzulässig. Es muss erneut Klage gegen den richtigen Prozessführungsbefugten, den Insolvenzverwalter, erhoben werden.

Eine gerichtliche Entscheidung bleibt hingegen möglich, soweit die mündliche Verhandlung vor der Unterbrechung stattgefunden hat.

Weitere Prozesshandlungen sind nach der Unterbrechung allerdings nichtig und müssen bei der Wiederaufnahme des Verfahrens erneut vorgenommen werden.

Klagen des insolventen Unternehmens, wodurch die Insolvenzmasse gemehrt werden würde, können jederzeit wieder aufgenommen werden. Es muss lediglich geändert werden, dass sich der Prozess nun gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Gesetzes richtet.

Bei Prozessen, welche zu einer Minderung der Insolvenzmasse führen können, müssen die Forderungen der Gläubiger gegen das insolvente Unternehmen zunächst als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden. Sodann werden diese geprüft. Falls diese Forderung bestritten wird, wird das Verfahren mit dem Ziel der Forderungsfeststellung wiederaufgenommen.

Wichtig:

Auch Kündigungsschutzklagen müssen gegen den Insolvenzverwalter erhoben werden. Dies gilt ebenfalls, wenn die Kündigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom insolventen Unternehmen ausgesprochen wurde.

 

Zwangsvollstreckung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens 

 

Während des Insolvenzverfahrens sind keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des insolventen Schuldners bzw. in die Insolvenzmasse möglich. Die Forderungen der Gläubiger müssen nur nach den speziellen Regelungen der Insolvenzordnung geltend gemacht werden, also durch Anmeldung zur Tabelle. Alle Gläubiger sollen quotal befriedigt werden.

 

Verfasser: Emanuel Pusch
Kanzlei Swist – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Düsseldorf
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

 

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Insolvenz im Arbeitsverhältnis: nach Eröffnung Insolvenzverfahrens durch gerichtlichen Beschluss
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