Mindestlohn – Persönlicher Anwendungsbereich

Der Mindestlohn sichert die Existenz im minimalen Umfang. Nichtsdestotrotz, fragen sich gerade Dienstleistende häufig, ob sie zu den Begünstigten dieses Gesetzes gehören. Dieses nehmen wir zum Anlass einer groben Darstellung der maßgeblichen Abgrenzungsfragen.

Nach § 1 Als. 1 Mindestlohngesetz hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohnes. Damit besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohnes in befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen, in Vollzeit und Teilzeit sowie bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen nach § 8 Sozialgesetzbuch IV. Im Besondern ist der Mindestlohn auch bei Saisonarbeit zu bezahlen.

Nicht erfasst vor der Vorschrift sind indes

  • Auszubildende,
  • freie Dienstnehmer,
  • Werkunternehmer,
  • ehrenamtlich Tätige,
  • Personen in einem Eingliederungsverhältnis,
  • Dienstleistende nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.

Die vorgenannten Personengruppen müssen nicht mit dem Mindestlohn entlohnt werden.

Bestehen Unklarheiten über die Einstufung, so empfehlen wir das Statusfeststellungsverfahren. Dabei mussten sich die Gerichte bereits mit Strafgefangenen sowie mit Behinderten in Werkstattverhältnissen befassen.

Für Praktikanten trifft § 22 Mindestlohngesetz eine Sonderregelung. Danach gelten Praktikanten als Arbeitnehmer, außer wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Ein Beispiel für eine gesetzlich geregelte Ausnahme liegt vor, wenn der Praktikant das Praktikum aufgrund einer schulischen Bestimmung verpflichtet ist zu leisten. In diesem Ausnahmefall unterliegt er nicht dem Mindestlohn.

Ein weiteres Beispiel ist dann anzunehmen, wenn ein Praktikum bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung aufgenommen wird.

Das Gesetz kennt einige weitere Beispiele, in denen an den Praktikanten kein Mindestlohn gezahlt werden muss.

Nach § 22 Abs. 2 Mindestlohngesetz muss auch an Minderjährige ohne Berufsausbildung kein Mindestlohn gezahlt werden. Jüngere Arbeitnehmer werden schlechter gestellt als ältere.

Eine weitere Ausnahme stellen Langzeitarbeitslose gemäß § 22 Abs. 4 Mindestlohngesetz dar. Sofern es sich bei den Arbeitnehmern um Langzeitarbeitslose gemäß § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III handelt, so steht dieser Personengruppe kein Anspruch auf Mindestlohn zu. Dabei muss die Langzeitarbeitslosigkeit zum Beginn der Tätigkeit vorliegen.

 

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Geltung des Mindestlohns

 

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