Mindestlohn – Mindestlohngesetz oder Tarifvertrag, welcher Mindestlohn geht vor?

Nicht selten treffen bei einem Arbeitsverhältnis Mindestlöhne nach dem Mindestlohngesetz auf Mindestlöhne nach Tarifverträgen aufeinander. Dann fragen sich unsere Mandanten, auf welchen Mindestlohn hat der Arbeitnehmer einen Anspruch, wenn ein Tarifvertrag besteht, in dem ebenfalls ein Mindestlohn geregt worden ist.

Dieses Konkurrenzverhältnis zwischen verschiedenen Mindestlöhnen kommt auch dann zum Tragen, wenn das Arbeitnehmerentsendungsgesetz oder das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Anwendung kommt.

 

Grundregel:

 

Die Frage beantwortet § 1 Abs. 3 Mindestlohngesetz. Dort heißt es, dass die Regelungen des Arbeitnehmerentsendungsgesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen vorgehen, soweit die dort geregelten Mindestlöhne den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz nicht unterschreiten. Dasselbe soll für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 Abs. 2 Arbeitnehmerentsendungsgesetz gelten.

Hier werden daher Ausnahmen geregelt, in denen ein Mindestlohn nach einem anderen Gesetz vorgehen kann.

Dies bedeutet, dass der höhere Mindestlohn gilt. Ist der in anderen Gesetzen geregelte Mindestlohn höher oder genauso hoch wie der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz, so geht er vor. Ist indes der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz höher, geht dieser vor.

Sodann hat der Gesetzgeber zwei zeitlich beschränkte Ausnahmen in das Gesetz eingefügt.

 

1. Ausnahme: Übergangsregelung –

 

Das Mindestlohngesetz sieht in § 24 eine Übergangsregelung vor. In bestimmten Tarifverträgen kann ein geringerer Mindestlohn bis zum 31.12.2017 vereinbart werden. Dabei darf er ab dem 01.1.2017 8,50 € nicht unterschreiten.

Gleiches gilt für Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage von § 11 Arbeitnehmerentsendungsgesetz sowie § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erlassen werden.

So darf es dann den Arbeitnehmer nicht wundern, wenn ihm sein Arbeitgeber einen geringeren Lohn als den gesetzlichen Mindestlohn unter Berufung auf beispielsweise einen Tarifvertrag zahlt. Nichtsdestotrotz, empfehlen wir immer, wenn Unklarheit hinsichtlich des Tarifvertrages besteht, sich mit dem Betriebsrat, der Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, damit dieser die Richtigkeit des arbeitgeberseitigen Vorgehens überprüft.

Die Ausnahmeregelung könnte beispielsweise in den nachfolgenden Brachen einschlägig werden:

  • Wäschereidienstleistungen,
  • Fleischwirtschaft,
  • Friseurhandwerk,
  • Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau,
  • Textil- und Bekleidungsindustrie,
  • Arbeitnehmerüberlassung.

 

2. Ausnahme: Zeitungszusteller –

 

Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Presse in einer Demokratie als besonders wichtig ansieht, hat er in § 24 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes eine weitere Ausnahme vom Mindestlohn geschaffen. Bis zum 01.01.2017 hatten die Zeitungszusteller nur einen Anspruch auf 75 bzw. 85 % des Mindestlohns. Ab dem 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 steht ihnen ein Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Stunden zu.

Besondere Obacht ist der Frage geschuldet, wer Zeitungszusteller ist. Nur wenn der Inhalt redaktionell gestaltet wurde, kann von Zeitungszustellern ausgegangen werden. Zeitungszusteller ist damit nicht derjenige, der nur Werbebroschüren verteilt.

 

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Ausnahmen vom Mindestlohn

 

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