Fälligkeit – Wann muss der Arbeitgeber den Mindestlohn zahlen?
Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem eine Forderung zu zahlen ist. Der Zeitpunkt, zu dem der Mindestlohn zu zahlen ist, ist ausdrücklich im Mindestlohngesetz geregelt.
Grundsätzliche Regel:
§ 2 des Mindestlohngesetzes besagt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Mindestlohn zum vereinbarten Zeitpunkt zahlen muss. An dieser Stelle sollte jeder Arbeitnehmer einen Blick in seinen Arbeitsvertrag werfen. Dem ist in der Regel der Fälligkeitszeitpunkt zu entnehmen.
Der Mindestlohn ist unabhängig von der vertraglichen Regelung spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats zu bezahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Falls keine vertragliche Regelung der Fälligkeit getroffen worden ist, so verweist das Mindestlohngesetz auf das Bürgerliche Gesetzbuch hin. Im Ergebnis bedeutet das, dass bei Arbeitsverhältnissen, in denen die Fälligkeit nicht geregelt worden ist und bei denen der Arbeitgeber seinen Lohn monatsweise erhält, die Fälligkeit am 01. des Folgemonats eintritt. In diesen Fällen muss die Zahlung des Mindestlohns auch am 01. des Folgemonats erfolgen.
Arbeitszeitkonten:
Sodann kennt das deutsche Recht sogenannter Zeitkonten. Hier vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen festen Monatslohn und eine feste Arbeitszeit. Wird die Arbeitszeit überschritten, so wird diese einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Wird die vereinbarte Arbeitszeit nicht erreicht, so kommen diese Stunden auf dem Arbeitszeitkonto zum Abzug.
Hier stellt sich die Frage, wie die Fälligkeit des Mindestlohns zu beurteilen ist.
§ 2 Mindestlohngesetz regelt, dass die Arbeitsstunden spätestens zwölf Monate nach ihrer Erfassung durch Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen sein muss. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden spätestens auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monat auszugleichen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die auf dem Arbeitszeitkonto monatlich eingestellten Arbeitsstunden nicht 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit übersteigen dürfen.
Am Beispiel erklärt bedeutet das für einen Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Arbeitsstunden folgendes: Die vertraglich vereinbarte monatliche Arbeitszeit beträgt 86,60 Arbeitsstunden (20 Arbeitsstunden x 4,33 Wochen = 86,60 Arbeitsstunden). 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit sind 43,30 Arbeitsstunden. Also dürfen Überstunden in Höhe von 43,30 Stunden monatlich auf dem Arbeitszeitkonto erfasst werden. Sollte der Arbeitnehmer mehr als 43,30 Überstunden im Monat geleistet haben, so muss ihm dieses ausbezahlt werden.
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