Markenidentität
In § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz ist der erste Verletzungstatbestand kodifiziert. Ist neben den allgemeinen Voraussetzungen ein der drei besonderen Verletzungstatbestände erfüllt, so liegt eine Markenverletzung vor.
Der Begriff der Identität in § 14 Markengesetz und in § 9 Markengesetz ist der gleiche.
Doppeltidentität
Die Markenidentität im Sinne des Markengesetzes versteht sich als Doppeltidentität. Insoweit müssen die Identität der Zeichen sowie die Identität der Waren und Dienstleistungen gegeben sein. Im Bereich der Pirateriefälle hat der Verletzungstatbestand der Markenidentität große Bedeutung.
Identitätsmaßstab
Der Begriff der Markenidentität ist sehr eng. Schon kleinste Unterschiede der Zeichen oder der Waren und Dienstleistungen können die Identität ausschließen.
Zeichenidentität
Bei der Frage der Zeichenidentität stellt sich die Frage, ob das angegriffene Zeichen und das verletzende Zeichen identisch sind.
Hier wird vollständige Identität vorausgesetzt. Bereits Unterschiede in bildlicher, figürlicher oder farblicher Hinsicht können die Zeichenidentität ausschließen.
Identität ist dennoch dann anzunehmen, wenn die Unterschiede so gering sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können. Es sollte nicht mehr gefordert werden, als ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher aus seiner Erinnerung beurteilen kann.
Ganz problematisch kann es werden, wenn das ältere Zeichen in das jüngere aufgenommen wird und ein Teil dessen darstellt. Ebenso problematisch ist die Verwendung nur eines Zeichenbestandteiles der älteren Marke.
Waren- und Dienstleistungsidentität
Notwendig für die Markenidentität ist die Übereinstimmung der Art der Waren und Dienstleistungen.
Bei eingetragenen Marken sind die Gattungsbegriffe des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses maßgebend. Ansonsten ist entscheidend hinsichtlich welcher Waren oder Dienstleistungen Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit erlangt worden ist.
Eine besondere Aufmerksamkeit genießen die Fälle, in denen ein Oberbegriff einem Teil gegenübersteht. Beispielsweise eine Marke genießt den Schutz für „Bekleidung“ und die andere ist der die Gruppe „Hosen“ eingetragen.
Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist
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