Markenmäßige Benutzung

 

Zuweilen werden Zeichen, die Markenschutz Dritter genießen, so eingesetzt, dass sie nicht unbedingt auf die Herkunft der eigenen Waren oder Dienstleistungen verweisen. Die Zeichen haben eher eine Dekorationsfunktion, beziehen sich auf fremde Waren, sollen vergleichend, beschreibend oder redaktionell wirken.

 

Herkunftszeichen für die eigenen Produkte

 

Die als fremde Marke geschützten Zeichen werden nicht als Herkunftszeichen der eigenen Produkte benutzt. Sie werden nicht markenmäßig eingesetzt. Dann werden sie nicht markenmäßig benutzt.

 

Beschreibender Einsatz einer Marke

 

Wenn ein Designer einen Aufsatz darüber schreibt, wie gelungen er das Logo seines Konkurrenten findet, dann wirbt er mit dem Logo nicht für sich. Er äußert seine Meinung, ohne dass das als Marke geschützte Logo auf seine eigenen Dienstleistungen hinweist.

 

Faktische Schwierigkeit bei Abgrenzung

 

In der juristischen Wirklichkeit sind Beurteilungen häufig nicht schwarz oder weiß. Wenn es keine klare Linie gibt, dann müssen sich die Gerichte damit befassen und den Rechtssuchenden Anhaltspunkte geben, die im konkreten Fall klarstellen, ob die Benutzung eines Zeichens sich als markenmäßig oder als nicht markenmäßig darstellt. Dabei hat sich immer wieder gezeigt, dass diese Entscheidung sehr schwierig war.

 

Argumentative Linie des EuGH

 

Der EuGH hat in seinen Entscheidungen auf sehr vielfältige Aspekte hingewiesen:

  • Der Zweck der Benutzung war erheblich.
  • Auch die Frage spiele eine Rolle, ob die konkrete Beeinträchtigung der spezifischen Interessen des Markeninhabers vorlege.
  • Es wurde bedeutsam, ob die Funktion der Herkunftsgarantie gegenüber den Verbrauchern zum Tragen gekommen ist.
  • Entscheidend war auch, ob eine gedankliche Verknüpfung mit der Marke festgestellt werden konnte.
  • Ebenso wurde schon die Verletzung Qualitäts-, Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion abgestellt.

Es ist sehr erkennbar, dass es für den Verkehr nach den Grundsätzen des EuGH sehr schwierig ist, zu entscheiden, ob sich die konkrete Benutzung als markenmäßig darstellt.

 

Begriff der markenmäßigen Benutzung nach dem BGH

 

Nach der Rechtsprechung des BGH ist markenmäßige Benutzung immer dann anzunehmen, wenn der Verkehr in dem angegriffenen Zeichen einen Herkunftshinweis sieht.

 

Schwierigkeiten mit dem Begriff der markenmäßigen Benutzung

 

Als Mindestvoraussetzung setzt demnach die markenmäßige Benutzung voraus, dass die Zeichenbenutzung auch der Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen dient.

Einzelfälle weisen immer wieder Schwierigkeiten auf. Bereits die Rechtsprechung zu Benutzung von Zeichen als Internet-Domain-Name, Metatags oder Keyword Advertising verdeutlicht, wie schwierig die Abgrenzung sein kann. Obgleich sich die einzelnen Vorgänge sehr ähneln, kommt die Rechtsprechung zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen.

 

Ihre Rechtsanwältin Johanna Swist

 

Markenmäßige Benutzung

 

 

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Markenverletzung: Markenmäßige Benutzung
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